Rechtliche Grundlagen
Das Recht – und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht – des Verteidigungsausschusses, sich selbst als Untersuchungsausschuss einzusetzen, ergeben sich aus Artikel 45a Absatz 2 des Grundgesetzes. Als Untersuchungsausschuss kann er insbesondere Akten anfordern sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen. Die Beweiserhebung wird vorliegend gemäß Paragraph 34 Absatz 3 des Untersuchungsausschussgesetzes von einem neunköpfigen Unterausschuss durchgeführt, der unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses beziehungsweise dessen Stellvertreters tagt. Die Zeugenvernehmungen werden im Rahmen öffentlicher Sitzungen stattfinden, soweit das öffentliche Interesse oder der Beweisgegenstand nicht den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.