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Arbeit

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Zeit: Montag, 17. Mai 2021, 10.30 bis 11.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200 (Videokonferenz)

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes“ (19/28653, 19/29641) stößt bei Sozial- und Behindertenverbänden auf Kritik. Das wurde am Montag, 17. Mai 2021, während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (19/29698) unter der Leitung von Dr. Matthias Bartke (SPD) deutlich.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Barrierefreiheit zu vereinheitlichen. Dadurch sollen Menschen mit Behinderungen eine breitere Produktpalette zur Auswahl haben und nicht länger auf den Kauf teurer Spezialprodukte angewiesen sein, schreibt die Regierung.

„Bis 2030 sollte alles barrierefrei sein“

Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) sprach von einer mutlosen Minimalumsetzung der europäischen Vorgaben. Im Interesse der Grundrechte von Menschen mit Behinderungen hätte viel mehr getan werden müssen. Möller forderte unter anderem, die vorgesehenen Übergangsfristen von bis zu 15 Jahren – beginnend ab 2025, also teils bis 2040 geltend – abzukürzen.

Dieser Forderung schloss sich Dr. Sabine Bernot von der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte an. Die Fristen seien viel zu lang. Erfahrungen zeigten, dass solche Fristen auch bis zum Ende ausgenutzt würden. „Bis 2030 sollte alles barrierefrei sein“, forderte sie. Bernot sprach sich zudem für die Streichung oder starke Einschränkung der Ausnahmeklauseln aus. Zugleich verlangte sie, auch Kleinstunternehmen zu Barrierefreiheit zu verpflichten und entsprechende Förderungen bereit zu stellen.

Vorgaben wie in den USA gefordert

Dr. Sigrid Arnade vom Verein Liga Selbstvertretung forderte klare gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit, wie es sie in den USA seit 1990 gebe, „ohne dass dort die Wirtschaft Pleite gegangen ist“. Stattdessen versuche es die Bundesregierung mit Maßnahmen wie Sensibilisierung und Überzeugungsarbeit, die schon seit 30 Jahren nichts gebracht hätten. Für Menschen mit Behinderungen, so Arnade, sei Alltag, was alle Bürger mit dem Corona-Lockdown erleben müssten. Sie müssten im Barriere-Lockdown verharren, „weil auf Maßnahmen gesetzt wird, die sich längst als untauglich erwiesen haben“.

Martin Danner vom Verein BAG Selbsthilfe forderte eine zentral organisierte Marktüberwachung durch Behörden, die ohnehin mit den jeweiligen Sachverhalten befasst seien. Diese dürften keinen Ermessensspielraum haben, wenn Dienstleistungen nicht den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Dahingehende „Kann-Regelungen“ in dem Gesetz müssten durch verpflichtende Bestimmungen ersetzt und die Übergangsfristen verkürzt werden, verlangte er.

„Vorgesehene Regelungen sind nicht richtlinienkonform“

Aus Sicht von Dorothee Czennia vom VdK-Bundesverband darf es überhaupt keinen Ermessensspielraum in der Frage geben, ob im Bereich der Dienstleistungen Maßnahmen zur Barrierefreiheit durchzuführen sind. Verzichte man auf Sanktionen für den Fall, dass die Dienstleistungen weiterhin nicht barrierefrei angeboten werden, konterkariere man das Ziel des Gesetzes, sagte sie. Die in den Gesetzentwurf aufgenommenen „Kann-Regelungen“ seien nicht richtlinienkonform, sagte Czennia.

Der Einzelsachverständige Klaus-Peter Wegge bewertete die Übergangsfristen „vor allem im Automatenbereich“ als relativ lang. Gleichwohl halte er eine Verkürzung für nicht sinnvoll. Die „Lebenserwartung“ eines Automaten liege bei etwa zehn Jahren. Daher sehe er das Thema entspannt. Werde das Gerät ersetzt, sei die neue Regelung zur Barrierefreiheit ohnehin gültig. Als „ineffizient und nicht zielführend“ bewertet Wegge den Ansatz der Marktüberwachung auf Länderebene. Für den Endverbraucher sei es deutlich transparenter, wenn es nur genau eine Anlaufstelle geben würde, „denn er kann nicht unbedingt wissen, welches Bundesland für das fragliche Produkt zuständig ist“, sagte er.

Die in der Anlage zu dem Gesetz getroffenen Bestimmungen zur Überwachungsmethodik und zur Stichprobenauswahl der konkreten Objekte im Rahmen der Überwachung von Dienstleistungen sind nach Auffassung des Einzelsachverständigen Michael Wahl für die Umsetzung der Marktüberwachung sinnvoll. Durch die technologieneutrale Herangehensweise bei gleichzeitiger Beachtung der Barrierefreiheitsprinzipien der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit sei eine auf die digitale Barrierefreiheit fokussierte und gleichzeitig für alle dynamischen Fortentwicklungen des digitalen Umfeldes offene Marktüberwachungstätigkeit möglich, urteilt er.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung führt in ihrem Gesetzentwurf aus, dass europäische Firmen derzeit uneinheitliche und teilweise widersprüchliche nationale Auflagen zur Barrierefreiheit beachten müssten. Deshalb könnten sie „das Potenzial des Binnenmarkts“ nicht ausschöpfen. Es sei an der Zeit, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Durch die Vorgabe der Barrierefreiheit sollen Menschen mit Behinderungen eine breitere Produktpalette zur Auswahl haben und nicht länger auf den Kauf teurer Spezialprodukte angewiesen sein.

Die EU-Richtlinie 2019 / 882 wird, soweit dies nicht bereits in anderen Gesetzen geschehen ist, im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt. Soweit die Richtlinie den Zugang zu audiovisuellen Diensten erfasst, wird sie im Medienstaatsvertrag umgesetzt. Die Vorgaben der Barrierefreiheit bei der Beantwortung von Notrufen sind bereits durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2018 / 1972 in deutsches Recht übergegangen, und zwar durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes, wie die Bundesregierung mitteilt.

Vorgesehen ist außerdem eine Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Die Vorgabe, dass sowohl bei den obersten Landesbehörden für Arbeitsschutz als auch bei den Arbeitsschutzbehörden Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz zu bilden sind, wird in das Ermessen der Länder gestellt. Sie können damit bei Bedarf eingerichtet werden.

Stellungnahme des Bundesrates

Für den Bundesrat enthält der Gesetzentwurf diverse Regelungen, die zusätzliche Kosten für die Länder auslösen. Der im Gesetzentwurf geschätzte, jährliche Erfüllungsaufwand durch die zusätzlichen Pflichten im Rahmen der Marktüberwachung in Höhe von rund 4,9 Millionen Euro für die Länder wird als nicht ausreichend angesehen, heißt es in seiner Stellungnahme (19/29641). Vor dem Hintergrund, dass ein neuer Schutzbereich im Rahmen der Marktüberwachung einzurichten sei, erscheine dieser Betrag als zu gering angesetzt. Die Länderkammer recht mit einer enormen Mehrbelastung für die Länder. Diese Mehrbelastung sei im Gesetzentwurf nicht durch eine valide Kostenfolgenabschätzung unterlegt.

Die Bundesregierung ist in ihrer Gegenäußerung der Ansicht, sie habe eine valide Kostenschätzung des Erfüllungsaufwandes vorgelegt. Eine erneute Schätzung würde zu keinen weitergehenden Ergebnissen führen. Die Marktüberwachung von Produkten und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit stelle eine neue Aufgabe für die Verwaltung dar, deren Umfang zum jetzigen Zeitpunkt lediglich geschätzt werden könne. Das Statistische Bundesamt habe sich bei der Schätzung des jährlichen und einmaligen Erfüllungsaufwandes der Länder an den Eckdaten und Fallzahlen aus dem Bereich der Marktüberwachung im Rahmen des Produktsicherheitsgesetzes orientiert. (hau/che/vom/17.05.2021)