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Finanzen

Echo auf die Um­setzung der Covered-Bonds-Richt­linie über­wiegend positiv

Figuren, die zusammen eine Familie darstellen, stehen um ein Haus aus Bauklötzen auf Geldscheinen.

EU-rechtliche Finanzmarktvorgaben sollen in deutsches Recht übernommen werden. (© picture alliance/Laci Perenyi | Laci Perenyi)

Zeit: Montag, 22. März 2021, 11.30 bis 13 Uhr
Ort: Berlin

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der sogenannten Covered-Bonds-Richtlinie der EU (19/26927) ist am Montag, 22. März 2021, bei einer Anhörung im Finanzausschuss unter Vorsitz von Katja Hessel (FDP) überwiegend positiv bewertet worden. Im Kern geht es darum, dass Pfandbriefe künftig als „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ ausgegeben werden können. Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe können dann als „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ emittiert werden. In einigen Details stieß der Gesetzentwurf aber auch auf deutliche Kritik.

„Immenser Aufwand der Neubewertung von Deckungssummen“

Ein solches Detail ergibt sich aus der Versicherung von Gebäuden, die als Sicherheit für ausgegebene Hypothekenpfandbriefe dienen. Gebäudeversicherungen sehen in aller Regel einen Selbstbehalt bevor. Das heißt, der Versicherte muss im Schadensfall erst einmal für einen bestimmten Betrag selbst aufkommen. Ralf Dresch, Syndikusrechtsanwalt der Deutschen Pfandbriefbank, kritisierte nun, dass diese Selbstbehalte von der Deckungssumme, die als Sicherheit gegen die Insolvenz einer Pfandbriefbank dient, abgezogen werden sollen. Dies hätte unter anderem zur Folge, dass Pfandbriefbanken für ihre oft in die Zehntausende gehenden beliehenen Objekte die Deckungssummen neu bewerten müssten, und zwar der Laufzeit solcher Versicherungen entsprechend jährlich. Diesem immensen Aufwand stünde keine Verbesserung des Schutzes der Gläubiger von Hypothekenpfandbriefen gegenüber.

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (VDP) teilt diese Kritik. Daneben mahnte Sascha Kullig vom VDP an, dass für die Berechnung von Liquiditätspuffern nicht die Kapitalbindung, also die oft zwanzig- oder dreißigjährige Dauer einer Immobilienfinanzierung, sondern die meist zehnjährige Zinsbindung maßgeblich sein sollte. Ein Abstellen auf die Kapitalbindung habe erhebliche Kosten für die Pfandbriefbanken zur Folge, da sie sich mit hochliquiden und beim derzeitigen Zinsniveau unrentablen Deckungswerten absichern müssten. Dem stünde aber keine höhere Sicherheit entgegen. Denn nach einem Auslaufen der Zinsbindung habe der Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, und im Falle einer Insolvenz seiner Bank würde er dann ohnehin zu einer anderen Bank wechseln.

„An die Fälligkeit anknüpfen“

Matthias Güldner von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verteidigte dagegen die vorgesehenen Regelungen. An die Fälligkeit statt an die Zinsbindung anzuknüpfen, sei richtig, da keineswegs sicher sei, ob ein Darlehensnehmer im Fall einer Insolvenz nach Ablauf der Zinsbindung zu einer anderen Bank wechseln würde. Man habe daher keine Sicherheit, dass zu diesem Zeitpunkt auch der gesamte Betrag fließt. Und zur Berücksichtigung des Selbstbehalts bei der Gebäudeversicherung könnten die Banken diesen von vorneherein pauschal vom Beleihungswert abziehen und eben entsprechend niedrigere Werte bei der Deckung ansetzen.

Dr. Rolf Stürner, emeritierter Professor der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, befasste sich insbesondere mit den Regelungen zur Rolle des bestellten Sachwalters bei einem Insolvenzverfahren. Der Gesetzentwurf bringe hier zahlreiche Verbesserungen, sagte Stürmer. Allerdings verringere sich aufgrund der europäischen Vorgaben die Flexibilität bei der Verschiebung von Fälligkeiten, also der Möglichkeit, zur Sicherung der Liquidität den in den Pfandbriefen angelegten Betrag erst später als eigentlich vereinbart auszuzahlen.

„Definition des deutschen Pfandbriefs erstmals im EU-Recht“

Christoph Keller von der Deutschen Bundesbank hob hervor, dass sich mit der Covered-Bonds-Richtlinie erstmals die Definition des deutschen Pfandbriefs im Gemeinschaftsrecht der EU finde. Deutsche Emittenten profitierten davon insofern, als der deutsche Pfandbrief nun die Benchmark für Covered Bonds in der EU sei. Zudem verbessere sich mit der Richtlinie und ihrer Umsetzung die Finanzaufsicht in anderen Mitgliedsländern.

Eine Vernachlässigung von Faktoren der Nachhaltigkeit bei der Wertermittlung von Immobilien konstatierte Matthias Kopp von der Umweltschutzorganisation WWF. Er nannte die Anfälligkeit für Schäden infolge des Klimawandels sowie die Auswirkungen der deutschen und europäischen Nachhaltigkeitsstrategie auf den Gebäudewert. Es gebe Untersuchungen, die zeigten, dass Nachhaltigkeitsqualität und Energieeffizienz bei Gebäuden zu höherer Werthaltigkeit führen. Allerdings konkretisierte Kopp nicht, inwiefern sich daraus ein Änderungsbedarf beim vorliegenden Gesetzentwurf ergibt.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)“ zielt darauf ab, die Covered-Bonds-Richtlinie durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes umzusetzen. Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog, soll ausgeweitet werden, um die neuen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ zu schützen.

Alle Pfandbriefe können künftig unter der erstgenannten Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierten Voraussetzungen erfüllen. Zudem führt die Bundesregierung eine gesetzliche Fälligkeitsverschiebung ein, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, die für den Zeitraum bis zur Verwertung der Deckungswerte drohen können. (pst/22.03.2021)