Der Gemeinsame Ausschuss von Bundesrat und Bundestag hat 48 Mitglieder. Er besteht nach Artikel 53a des Grundgesetzes zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss stellt das Notparlament im Verteidigungsfall dar, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestag zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrats bedarf.