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Petitionen

Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die das Petitionswesen betreffen

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch die Bekannt-machung vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2454)


§ 108
Zuständigkeit des Petitionsausschusses
(1) Dem gemäß Artikel 45c des Grundgesetzes vom Bundestag zu bestellenden Petitionsausschuss obliegt die Behandlung der nach Artikel 17 des Grundgesetzes an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden. Aufgaben und Befugnisse des Wehrbeauftragten des Bundestages bleiben unberührt.
(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages nichts anderes ergibt, werden die Petitionen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen behandelt.

§ 109
Überweisung der Petitionen
(1) Der Präsident überweist die Petitionen an den Petitionsausschuss. Dieser holt eine Stellungnahme der Fach-ausschüsse ein, wenn die Petitionen einen Gegen¬stand der Beratung in diesen Fachausschüssen betreffen.
(2) Mitglieder des Bundestages, die eine Petition überreichen, sind auf ihr Verlangen zu den Ausschuss-verhandlungen mit beratender Stimme zuzuziehen.

§ 110
Rechte des Petitionsausschusses
(1) Der Petitionsausschuss hat Grundsätze über die Behandlung von Bitten und Beschwerden aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.
(2) Soweit Ersuchen um Aktenvorlagen, Auskunft oder Zutritt zu Einrichtungen unmittelbar an Behörden des Bundes, bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gerichtet wer-den, ist das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu verständigen.
(3) Von den Anhörungen des Petenten, Zeugen oder Sachverständigen ist das zuständige Mitglied der Bundes-regierung rechtzeitig zu unterrichten.

§ 111
Übertragung von Befugnissen auf einzelne Mitglieder des Petitionsausschusses
Die Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz nach Artikel 45 c des Grundgesetzes auf eines oder mehre-re seiner Mitglieder muss der Petitionsausschuss im Einzelfall beschließen. Inhalt und Umfang der Übertragung sind im Beschluss zu bestimmen.

§ 112
Beschlussempfehlung und Bericht des Petitionsausschusses
(1) Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Der Bericht soll monatlich vorgelegt werden. Darüber hinaus erstattet der Petitionsausschuss dem Bundestag jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit.
(2) Die Berichte werden gedruckt, verteilt und innerhalb von drei Sitzungswochen nach der Verteilung auf die Tagesordnung gesetzt; sie können vom Berichterstatter mündlich ergänzt werden. Eine Aussprache findet je-doch nur statt, wenn diese von einer Fraktion oder von anwesenden fünf von Hundert der Mitglieder des Bun-destages verlangt wird.
(3) Den Einsendern wird die Art der Erledigung ihrer Petition mitgeteilt. Diese Mitteilung soll mit Gründen versehen sein.

§ 125
Unerledigte Gegenstände
Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlussfassung bedürfen.