Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst wird auf Mitarbeiter der Abgeordneten übertragen – Sonderzahlung im Dezember 2020
Zu Medienberichten über eine sogenannte Corona-Sonderzahlung an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten teilt die Pressestelle mit:
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat beschlossen, die Regelungen des Tarifvertrages für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes des Bundes über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 25. Oktober 2020 auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten zu übertragen. Er folgt dabei dem Vorschlag der Kommission für Angelegenheiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abgeordneten. Die Mitglieder dieser Kommission berücksichtigen bei ihren Entscheidungen auch die Belange der Beschäftigten, die unter anderem durch den interfraktionell besetzten Mitarbeiterbeirat vertreten werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abgeordneten sind nicht Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes, sondern haben ausschließlich befristete privatrechtliche Arbeitsverträge mit den einzelnen Abgeordneten. Tariferhöhungen, die in den Tarifverhandlungen für den Öffentlichen Dienst vereinbart werden, werden nach ständiger Übung wirkungsgleich auf diesen Personenkreis übertragen.
Im aktuellen Fall erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten – wie alle Tarifbeschäftigten des Bundes auch – eine einmalige Sonderzahlung im Dezember 2020, die nach §3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist.
Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt
- für die Gehaltsgruppen 1 und 2: 600 Euro
- für die Gehaltsgruppe 3: 400 Euro
- für die Gehaltsgruppe 4: 300 Euro
- für Auszubildende: 200 Euro.
Bei Teilzeitarbeitsverhältnissen reduziert sich der Betrag der Sonderzahlung entsprechend der Arbeitszeitreduzierung.