Allgemeine Maskenpflicht im Deutschen Bundestag ab 6. Oktober
Der Präsident des Deutschen Bundestages, Wolfgang Schäuble, hat eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden des Bundestages angeordnet. Die Grundlage dafür ist sein Hausrecht nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz. Die Allgemeinverfügung tritt am 6. Oktober 2020 in Kraft.
Der Bundestagspräsident hat sich entschieden, eine allgemeine Maskenpflicht im Parlament anzuordnen, weil die Entwicklung der Sars-CoV2-Pandemie weiterhin sehr ernst zu nehmen ist. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung trägt laut dem Robert-Koch-Institut dazu bei, „andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen“. Der Bundestag hat seit Beginn der Pandemie vielfältige Maßnahmen ergriffen, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen und die Gesundheit der sich im Bundestag aufhaltenden Personen zu schützen. Allerdings wurde die dringende Empfehlung zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz nicht überall beachtet. Dabei ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich, weil ansonsten die Infektionsgefahr steigen würde.
Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maskenpflicht unterliegen einer ständigen Überprüfung, deshalb ist die Verfügung zunächst bis zum 17. Januar 2021 befristet und wird entsprechend überprüft.
Inhalt der Anordnung:
Die Maskenpflicht gilt für alle Räume, einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Den Fraktionen wird dringend empfohlen, entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.
In den Sitzungssälen, einschließlich des Plenarsaals, und Besprechungsräumen kann die Mund-Nasen-Bedeckung am Platz abgelegt werden, wenn mindestens 1,50 Meter Abstand zu anderen Personen eingehalten wird. Die Rednerinnen und Redner im Plenarsaal dürfen die Mund-Nasen-Bedeckung am Rednerpult und an den Saalmikrophonen ablegen. Die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten können die Mund-Nasen-Bedeckung im Sitzungsvorstand ablegen.
In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.
Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, dürfen sich stattdessen auf ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet, das heißt, eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Verstöße gegen die Anordnung des Bundestagspräsidenten können u.a. mit Zwangsgeld von bis zu 25.000 € nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und mit anderen Maßnahmen, die die Anordnung aufzählt, geahndet werden.
Den Wortlaut der Anordnung finden Sie in Kürze auf der Internetseite des Deutschen Bundestages www.bundestag.de in der Rubrik „Aktuelles“.