Rechtsgrundlage der Corona-Warn-App
Berlin: (hib/JOH) Nach Einschätzung der Bundesregierung ist weder aus verfassungs- noch aus datenschutzrechtlicher Sicht eine weitere gesetzliche Rechtsgrundlage für die Nutzung der Corona-Warn-App (CWA) notwendig, um eine missbräuchliche Verwendung durch private Dritte zu unterbinden. Mit der Nutzung der CWA seien keine grundrechtsrelevanten Eingriffe in Rechte der Nutzer verbunden, schreibt sie in einer Antwort (19/23344) auf eine Kleine Anfrage (19/22372) der Fraktion Die Linke. Die Nutzung erfolge freiwillig, die Verarbeitung personenbezogener Daten geschehe aufgrund einer Einwilligung der App-Nutzer.
Weiter heißt es, an der App werde kontinuierlich weitergearbeitet, auch um Verbesserungen entsprechend der Rückmeldung von Nutzern zu erreichen. Auch würde die Genauigkeit bei der Entfernungsabschätzung stetig verbessert.
Die deutsche CWA sei „grundsätzlich mit allen CWAs interoperabel, die einen dezentralen Ansatz auf Basis der Google- und Apple-Schnittstelle verfolgen“, betont die Bundesregierung. Die Arbeiten zur konkreten Vernetzung und zum Aufbau eines EU-Gateway-Servers, der zur Vernetzung der verschiedenen Apps in der EU notwendig sei, würden durch die EU-Kommission in Zusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten im europäischen eHealth-Netzwerk gesteuert.