Befugnisse nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen
Berlin: (hib/STO) Als Unterrichtung durch die Bundesregierung liegt der „Evaluationsbericht nach Artikel 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen“ (19/23350) vor. Danach veranlasste die durch die Anschläge des 11. September 2001 entstandene neue Sicherheitslage den Bundestag „zu insgesamt drei großen Novellierungen des Rechts der Nachrichtendienste in den Jahren 2002, 2007 und 2011“. Im Dezember 2015 sei dann vom Parlament das genannte „Gesetz zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen“ verabschiedet worden, das eine erneute Befristung und Evaluation der Befugnisse zur Auskunftseinholung unter anderem bei Luftfahrtunternehmen, Kreditinstituten, Telekommunikationsdiensten und Telediensten sowie der Vorschriften zur Einführung des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes vorsah. Sofern der Bundestag diese Bestimmungen nicht verlängert, „wird am 10. Januar 2021 die Rechtslage vom 31. Dezember 2001 wiederhergestellt“.
Der Unterrichtung zufolge wird die Bestandsdatenabfrage als wichtige Maßnahme angesehen, etwa um Facebook-Konten, auf denen IS-Flaggen zu sehen waren, zu überprüfen. Der Anstieg der Bestandsdatenabfragen lasse „keinen Schluss auf eine gleichsam flächenmäßige, den Rahmen der Angemessenheit verlassende Nutzung zu, da sich insoweit das Nutzungsverhalten der Betroffenen und die allgemeine Sicherheitslage entscheidend verändert, aber auch die Abläufe des Anordnungsverfahrens im Bundesamt für Verfassungsschutz sich eingespielt haben“, heißt es in der Vorlage weiter. Die „besonderen Auskunftsverlangen“ seien nach Einschätzung der Nachrichtendienste „ein wichtiges und wertvolles Instrument für die nachrichtendienstliche Arbeit“. Anhaltspunkte, die die Geeignetheit oder Erforderlichkeit der Maßnahmen in Frage stellen, ergeben sich laut Vorlage aus der empirischen Erhebung nicht. Auch wenn die Zahl der Bestandsdatenabfragen bei Telediensteanbietern erheblich gestiegen sei, bewege sich „die Zahl mit etwa 20 Anordnungen pro Monat deutlich unterhalb eines flächendeckenden Niveaus“.
Wie aus der Unterrichtung ferner hervorgeht, ist der sogenannte IMSI-Catcher zur Ermittlung von Mobilfunkdaten aus Sicht der Nachrichtendienste „ein sinnvolles und nützliches Instrument der Informationsgewinnung, mit dem gezielt Nummern erfasst werden können, um damit zusätzliche G 10-Maßnahmen vorzubereiten“. Die aus der empirischen Erhebung ermittelte Anwendungspraxis enthalte keine Anhaltspunkte, dass der Einsatz des IMSI-Catchers ungeeignet zur Erreichung des Schutzes hochrangiger verfassungsrechtlicher Güter war.
Die Möglichkeit, Personen beziehungsweise Sachen im Schengener Informationssystem II (SIS II) auszuschreiben, stellt den Angaben zufolge aus Sicht der Nachrichtendienste ein wichtiges Instrument für die Erstellung von Reiseprofilen dar. Wie die Autoren weiter ausführen, „können die durchgeführten Ausschreibungen nicht als ungeeignet zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele angesehen werden“. Ein milderes Mittel, diese Ziele gleich wirksam zu erreichen, sei insbesondere für die Gewinnung von Informationen aus dem europäischen Ausland nicht erkennbar. Die empirische Erhebung lasse eine unverhältnismäßige Handhabung nicht erkennen. „Allein die faktische Belastung der Betroffenen durch die Ausschreibung (indirekte Markierung für ausländische Nachrichtendienste) wirft einen möglichen Anpassungsbedarf auf“, heißt es in der Unterrichtung weiter.