Auswirkung der Pandemie auf Verbraucher
Berlin: (hib/MWO) Zu möglichen Kostenfallen für Verbraucher infolge der Corona-Pandemie nimmt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21558) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/21037) Stellung. Die Abgeordneten wollten unter anderem wissen, ob die Krise beim bargeldlosen Bezahlen und bei der von Telekommunikationsdienstleistern angebotenen Festnetz-Flatrate zu überhöhten und intransparenten Gebühren führt. Weitere Fragen betrafen unter anderem die Erhebung von Zinsen trotz Stundung im Darlehensrecht, das Insolvenzrecht, Reisen, Flug- und Bahntickets sowie Gutscheine für Veranstaltungen und Freizeitbereich.
In ihrer Antwort schreibt die Bundesregierung, sie bewerte nicht die konkrete Preisgestaltung einzelner Konten- und Kartenmodelle. Erkenntnisse über die höchsten sowie die durchschnittlichen Gebühren pro Zahlvorgang bei Kontoprodukten, die bargeldloses Bezahlen nicht bereits in der Kontoführungsgebühr enthalten, lägen ihr nicht vor. Für Einzelhandelsgeschäfte, bei denen Verbraucher Produkte erwerben, gelte das Verbot, für den Einsatz einer gängigen Zahlungskarte ein Entgelt zu vereinbaren. Informationen darüber, welche Telekommunikationsdienste-Anbieter Festnetznummern, über die Konferenz- oder ähnliche Servicedienste realisiert werden, nicht als entgeltfreien Bestandteil der Telefon-Flatrate sondern extra berechnen, lägen der Bundesregierung nicht vor. Sie sehe hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Zum Thema Zinsstundung heißt es in der Antwort, die mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie eingeführte Regelung sehe vor, dass Verbraucher-Darlehensverträge unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer von drei Monaten pandemiebedingt gestundet sein können. Die Bundesregierung sei der Rechtsauffassung, dass Verbraucher auf der Grundlage der Regelung für diesen Stundungszeitraum keine zusätzlichen Zinsen schulden. Die gesetzliche Stundung führe gegebenenfalls dazu, dass die Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Zinsen um jeweils drei Monate verschoben wird und die Zinsen entsprechend später zu zahlen sind. Zusätzliche Zinsen für den stundungsbedingten Verlängerungszeitraum des Vertrages sehe das Gesetz nicht vor. Die Bundesregierung habe dies unter anderem in der Beantwortung von Bürger- und Presseanfragen sowie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz klargestellt.
Die von den Abgeordneten in einer Frage beschriebene Praxis vieler Flugunternehmen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern für gebuchte, doch wegen der Pandemie ausgefallene Flüge nicht, wie in der EU-Fluggastrechte-Verordnung vorgesehen, innerhalb von sieben Tagen ihre Flugscheinkosten zu erstatten, entspricht der Bundesregierung zufolge nicht der geltenden Rechtslage. Die Fluggesellschaften hätten ausreichend Zeit gehabt, um die Erstattungsverfahren entsprechend vorzubereiten und die Anträge zügig bearbeiten zu können. Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine Nichterstattung berechtigter Ansprüche nicht akzeptabel. Erkenntnisse darüber, dass Tickethändler und Vermittlungsplattformen Verbrauchern keine Unterstützung dabei anbieten, an die ihnen durch Ausfall von Veranstaltungen zustehenden Gutscheine im Veranstaltungs- und Freizeitbereich zu kommen, lägen der Bundesregierung nicht vor. Es gebe auch keine Erkenntnisse über vielfach auftretende Schwierigkeiten von Verbrauchern bei dem Erhalt von Gutscheinen. Ein gesetzgeberischer oder anderweitiger Handlungsbedarf werde daher derzeit nicht gesehen.