Rückzahlung von Coronahilfen
Berlin: (hib/FNO) Die Soforthilfen für Soloselbstständige und kleine Unternehmen werden durch Verwaltungsakte bewilligt, sodass bei Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/19711) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19309). Die Abgeordneten wollten wissen, wie fälschlich ausgezahlte Soforthilfen zurückgefordert werden können. Nach Angaben der Bundesregierung würden hierfür die Bewilligungsbescheide geändert oder aufgehoben, es gälten dabei die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. Die Auszahlung der bewilligten Beihilfen selbst sei allerdings kein Verwaltungsakt, sondern als Erfüllungshandlung ein Realakt. Sofern zurückgeforderte Leistungen nicht gezahlt werden, liege es an den Ländern, entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Derzeit gebe es keine validen Rückmeldungen zu Fällen von Überkompensation, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen habe den Strafverfolgungsbehörden bis Mitte Mai allerdings etwa 3.600 Meldungen mit Hinweisen auf ein betrügerisches Erlangen von Soforthilfen gegeben.