Schutz für jüdische Studierende
Berlin: (hib/ROL) Zum Benachteiligungsschutz für jüdische Studierende im Hinblick auf Examina und Prüfungen an jüdischen Feiertagen und am Schabbat verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/19724) auf die Kleine Anfrage (19/19292) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf die Rechtslage. Danach fällt das Einhalten der Arbeitsruhe an jüdischen Feiertagen grundsätzlich unter den Schutzbereich des Grundgesetzes und somit auch die religiös motivierte Weigerung von Juden, an Prüfungen, die an jüdischen Feiertagen stattfinden, teilzunehmen. Das Grundgesetz biete einen Schutzraum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet. Daraus folge jedoch laut Bundesverfassungsgericht keine Pflicht zum generellen Schutz religiöser Ruhetage und kein Anspruch des Einzelnen gegen den Staat, diverse Wochentage ganztägig als Tage der Arbeitsruhe auszuweisen und Arbeitnehmer von einer in einem Arbeitsvertrag eingegangenen Arbeitsverpflichtung freizustellen. Im Übrigen falle die Bestimmung von Feiertagen, außerhalb des bundesrechtlich festgelegten Tags der Deutschen Einheit, in die Zuständigkeit der Länder.
Sollte eine Präsenzveranstaltung während des Studiums auf einen jüdischen Feiertag fallen, würde der/dem Studierenden auf Antrag ein Dispens von der Verpflichtung zum Besuch dieser Präsenzveranstaltung erteilt. Falle ein Prüfungstermin auf einen jüdischen Feiertag, hätten jüdische Studierende die Möglichkeit, von der Prüfung aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes zurückzutreten. In einem solchen Fall würde die Möglichkeit eröffnet, die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des Semesters abzulegen. Eine solche Verlegung führe nicht zur Verlängerung der regulären Studienzeit.