Ehrenamtsengagement von Asylbewerbern
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss spricht sich mehrheitlich dafür aus, das ehrenamtliche Engagement von Asylbewerbern stärker zu fördern. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen - mit Ausnahme der AfD-Fraktion - die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine Petition mit der Forderung nach einer Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst (BDF) dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Material zu überweisen, „soweit es um die Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Bezugsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes zur besseren Integration geht“ und die Petition „im Übrigen abzuschließen“.
Mit der Petition wird verlangt, die gesetzlichen Grundlagen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu überarbeiten. Es könne nicht sein, dass Einkommen aus einer Tätigkeit im BFD um die Kosten der Unterkunft (Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber) gekürzt werde. Dies sei ungerecht und müsse geändert werden, befindet der Petent.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte: Ebenso wie die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) dienten die Leistungen nach AsylbLG der Absicherung des Existenzminimums. „Ein Leistungsanspruch besteht nur, wenn der betroffene Antragsteller hilfebedürftig ist, er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter bestreiten kann und sofern die jeweiligen weiteren Leistungsvoraussetzungen vorliegen“, heißt es. Nach dem allgemeinen Nachranggrundsatz, der auch im AsylbLG gelte, sei grundsätzlich auch das Einkommen aus einer Tätigkeit im BFD auf die Leistungen nach dem AsylbLG anzurechnen.
Hinsichtlich der von dem Petenten geforderten Rechtsangleichung von im Rahmen des BFD mit Flüchtlingsbezug ausgezahlten Taschengeldes und Aufwandsentschädigungsleistungen aus Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit teilt die Regierung mit, dass es zwar zuträfe, dass die für die Anrechnung des Taschengeldes aus BFD im SGB II geltenden Regelungen von denjenigen in anderen Leistungsgesetzen (insbesondere SGB XII und AsylbLG) abwichen. Dies begründe jedoch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, da die genannten Regelungen nicht danach differenzieren würden, ob ein Flüchtlingsbezug vorliege.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses ist es jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb die Bundesregierung für ehrenamtliche Tätigkeiten die Einführung des Freibetrags auch für Grundleistungsbezieher während der ersten 18 Monate des Aufenthalts für erforderlich hält, dies jedoch für die Tätigkeit im BFD ablehne. Auch die Arbeit im BFD könne einen wichtigen Beitrag zum Erwerb von Sprachkenntnissen und zum Aufbau persönlicher Kontakte leisten und dadurch die Integration von Asylbewerbern in die Gesellschaft fördern, befinden die Abgeordneten. Nach Auffassung des Ausschussmehrheit sollte daher die Förderung des ehrenamtlichen Engagements im Bezugsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes mit dem Ziel einer besseren Integration gestärkt werden.