Brexit-Aufenthalts-Übergangsverordnung
Berlin: (hib/STO) Eine „Brexit-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ ist ein Thema der als Unterrichtung vorliegenden Gegenäußerung der Bundesregierung (19/13838) zur Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten in das Aufenthaltsrecht infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union“ (19/13434). Darin hatte der Bundesrat begrüßt, dass das Bundesinnenministerium vorsehe, kurzfristig eine „Brexit-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ zu erlassen, „wonach britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zunächst für die Dauer von drei Monaten von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und eine Verlängerung dieser Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates plant“. Zugleich bat der Bundesrat, seine Zustimmung „für eine weitergehende Verlängerung der Brexit-Aufenthalts-Übergangsverordnung um zwölf Monate zu beantragen, um eine ausreichende Übergangszeit für die Überleitung der betroffenen britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörige zu schaffen“.
Wie die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung schreibt, ergeht die Brexit-Aufenthalts-Übergangsverordnung zunächst als Ministerverordnung für eine Übergangszeit von drei Monaten. Das Bundesinnenministerium beabsichtige, die Geltungsdauer mit Zustimmung des Bundesrats um weitere sechs Monate auf insgesamt neun Monate zu verlängern. Nach derzeitiger Einschätzung sei die „vom Bundesrat erbetene Verlängerung um zwölf auf insgesamt 15 Monate nicht erforderlich, um eine ausreichende Übergangszeit für die Überleitung der betroffenen britischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörige zu schaffen“.