Änderungsbedarf bei Forschungsförderung
Berlin: (hib/HLE) Bei der von der Bundesregierung geplanten Einführung einer steuerlichen Forschungsförderung gibt es Änderungsbedarf. Dies machten Vertreter der Bundesregierung bei der Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (19/10940, 19/11728) am Mittwoch im Finanzausschuss deutlich. Die Änderungen müssten zur Sicherstellung der Konformität mit dem europäischen Beihilferecht erfolgen. Dazu werde gehören, dass die Forschungszulage nicht - wie im Entwurf vorgesehen - direkt ausgezahlt, sondern mit den Unternehmenssteuern verrechnet werde. Von Änderungen sei auch die Auftragsforschung betroffen
Die steuerliche Förderung kann laut Entwurf bei Grundlagenforschung, angewandter Forschung oder experimenteller Entwicklung beantragt werden. Als förderfähige Aufwendungen sollen die von dem Unternehmen gezahlten Löhne für Arbeitnehmer gelten, die mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden sollen. Die Bemessungsgrundlage ist auf zwei Millionen Euro pro Berechtigten begrenzt. Die Höhe der Forschungszulage soll 25 Prozent der Bemessungsgrundlage betragen. Laut Finanztableau wird von Kosten für die Forschungszulage in Höhe von 1,5 Milliarden Euro ab 2021 ausgegangen.