Einheitliche Auffassung zu Plattformen
Berlin: (hib/HLE) Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach Paragraph 50a Absatz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9208) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mit, die sich nach dem Verhalten bayerischer Beamter erkundigt hatte, die angeblich eine bayerische Digitalsteuer bei Internetwerbung erheben würden. Wie die Bundesregierung weiter mitteilt, wird ihre Auffassung von den Finanzbehörden des Bundes und aller Länder einheitlich vertreten.