Beratung über Hilfen für Schwerkranke
Berlin: (hib/PK) Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat sich in einer Expertenanhörung mit Fragen der Sterbehilfe befasst. Dabei ging es um einen Antrag der FDP-Fraktion und die Frage, ob eine Behörde schwer kranken und sterbenswilligen Menschen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel verwehren darf. Gesundheits- und Rechtsexperten, die sich in der Anhörung am Mittwoch sowie in schriftlichen Stellungnahmen äußerten, sind hier unterschiedlicher Ansicht.
Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mehrere Beschwerden gegen den nach der Sterbehilfedebatte im Bundestag 2015 neu eingeführten Strafrechtsparagrafen 217 anhängig, der eine geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung verbietet. Ein Expertenrat lautete daher, vor einer gesetzlichen Änderung die Entscheidung des obersten Gerichts abzuwarten.
Die FDP-Fraktion fordert in ihrem Antrag (19/4834) Rechtssicherheit für schwer kranke Menschen in extremen Notlagen. Für unheilbar kranke Patienten, die sterben wollten, müsse der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung ermöglicht werden. Im dem Zusammenhang müssten ,,Wertungswidersprüche im Wechselspiel mit Paragraf 217 StGB aufgelöst„ werden. Zudem sollte ein Bescheidungsverfahren für die Anträge Betroffener vorgesehen werden, das eine sachverständige ärztliche Beurteilung gegebenenfalls auch einer entsprechenden Kommission vorsehe und gewährleiste, dass die Anträge in angemessener Zeit bearbeitet würden.
Anlass für die Initiative ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von März 2017. Das Gericht hatte mit Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Grundgesetz) festgestellt, dass dieses auch das Recht eines unheilbar kranken Patienten erfasse, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden solle, vorausgesetzt, er könne seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln. Das Recht sei dahingehend auszulegen, dass der Erwerb eines Betäubungsmittels für eine Selbsttötung “in einer extremen Notlage„ ausnahmsweise erlaubt sei.
Eine Notlage sei gegeben, wenn die unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen, verbunden sei und “eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches„ nicht zur Verfügung stehe. Die Bundesregierung wollte der Entscheidung jedoch nicht folgen und verfügte laut Presseberichten einen Nichtanwendungserlass für das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Nach Ansicht des Strafrechtsexperten Helmut Frister könnte das Problem durch eine Ergänzung im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelöst werden. Dort könnte ausdrücklich geregelt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Verschreibung von Betäubungsmitteln für eine Selbsttötung zulässig sei. Dabei sollte die Zulässigkeit nicht nur von einer extremen Notlage abhängen, sondern auch etwa von einer palliativmedizinischen Beratung des Betroffenen durch eine unabhängige Stelle. Eine Kommission könnte die extreme Notlage überprüfen. Das Problem, befand Frister, bedürfe schon aus formal rechtsstaatlichen Gründen einer Lösung.
Auch der Rechtstheoretiker Reinhard Merkel empfahl eine Rechtsbereinigung. Das BVerwG habe eine “rechtlich wie ethisch rundum überzeugende Entscheidung„ getroffen. Der Gesetzgeber sollte diese Entscheidung bei einer Neuregelung “nicht zum Schaden aller zurücknehmen„, sondern ihr “in Gesetzesform ausdrücklich und zweifelsfrei Geltung verschaffen„. Was die Möglichkeiten der Palliativmedizin betrifft, merkte Merkel an, Leid sei nicht dasselbe wie Schmerz und könne über dessen Präsenz und Wirkung weit hinausreichen.
Ärzteverbände lehnen hingegen eine Beihilferolle ab. Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte: “Ärzte leisten Hilfe beim Sterben, aber nicht zum Sterben.„ Es dürfe keine Option ärztlichen Handelns sein, in hoffnungslosen Lagen einem Patienten eine aktive Tötung zu empfehlen oder daran mitzuwirken. Menschliche Extremnotlagen könnten nicht mit einem behördlichen Verwaltungsakt gelöst werden.
Auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) wandte sich gegen die Bereitstellung von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Suizids. Mit der verbesserten Hospiz- und Palliativversorgung sei fast immer eine Minderung der Leiden möglich. Mehrere Palliativmediziner berichteten in der Anhörung, die Medizin könne auch extremes Leiden sehr erfolgreich lindern, viele Menschen wüssten gar nicht, was an Hilfe möglich sei. Bei manchen Patienten ändere sich mit der erfolgreichen Palliativbehandlung der Wunsch nach Sterbehilfe auch plötzlich wieder.
Das Kommissariat der Deutschen Bischöfe sieht keine Notwendigkeit für eine Anpassung der Rechtslage und erinnerte daran, dass der Bundestag 2015 die gesetzlich regulierte “Gewährung von Optionen zur Realisierung von Suizidwünschen„ verworfen habe. Ein behördliches Verfahren zur Umsetzung von Suizidwünschen würde die Gefahr beinhalten, dass sich Menschen unter Druck gesetzt fühlen könnten, von solchen staatlich legitimierten Optionen Gebrauch zu machen.
Auch die Ethikerin Sigrid Graumann warnte in der Anhörung, aus extremen Notfällen könnten sich Routinen entwickeln und ein “erlaubter Normalfall„. Von einer gesetzlichen Regelung würde vermutlich “ein Sog„ ausgehen und ein Zwang zur Entscheidung. Sie plädierte dafür, die Palliativversorgung weiter zu verbessern.