„Prepper-Szene“ in Deutschland
Berlin: (hib/STO) Um die sogenannte „Prepper-Szene“ geht es in einer Antwort der Bundesregierung (19/6941) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/6397). Wie die Bundesregierung darin ausführt, handelt es sich bei den „Preppern (Englisch “to prepare„ = vorbereiten)“ um Personen, „die sich Vorräte (Lebensmittel, Dinge des alltäglichen Bedarfs, eventuell auch Waffen zur Verteidigung) anlegen, um auf Katastrophen (Naturkatastrophen, politische Umstürze, Kriege) vorbereitet zu sein“.
Aus polizeilicher Sicht handele es sich um Personen und Gruppen, „die sich mittels eigens darauf ausgerichteter Maßnahmen, die weit über das vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) empfohlene Maß hinausgehen, auf Katastrophenszenarien vorbereiten und bei denen gleichzeitig waffenrechtliche oder staatsschutzrelevante (alle Phänomenbereiche) Erkenntnisse vorliegen“, heißt es in der Antwort weiter. Hierzu seien bislang nur wenige Einzelfälle bekannt geworden. Ein kriminalistisch bedeutender Trend oder ein potenziell staatschutzrelevantes Fehlverhalten durch Mitglieder der „Prepper-Szene“ lasse sich auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse nicht herleiten.
Ungeachtet der Intensität von Vorbereitungshandlungen ist eine Krisenvorsorge laut Bundesregierung nicht als extremistisch zu bewerten. Wie aus der Vorlage ferner hervorgeht, sind „Krisenvorsorge“ und Vorbereitungen auf einen „Tag X“ Bestandteil von Diskussionen der rechtsextremistischen Szene wie auch der extremistischen „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“. Einzelne Personen und Gruppierungen dieser Szenen wiesen auch „prepper-ähnliche“ Verhaltensweisen auf. „Preppen“ könne somit im Einzelfall mit einer extremistischen Motivlage einhergehen. Kennzeichnend für die Krisenvorsorge von Extremisten sei dabei, „dass sie die Krise nicht nur befürchten, sondern entweder selbst herbeiführen wollen oder zumindest zur Realisierung ihrer extremistischen Vorstellungen nutzen wollen“. Die Zugehörigkeit zur „Prepper-Szene“ stellt für sich genommen indes laut Vorlage keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen dar.