Einsetzung von drei Ausschüssen
Berlin: (hib/STO) Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben einen gemeinsamen Antrag auf „Einsetzung eines Hauptausschusses, eines Petitionsausschusses sowie eines Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung“ (19/85) vorgelegt, den der Bundestag am Dienstagvormittag verabschiedet hat. Danach obliegt der Vorsitz in den drei Ausschüssen bis zur Konstituierung der sonstigen ständigen Ausschüsse „dem Präsidenten oder einem/einer seiner Stellvertreter/-innen ohne Stimmrecht“. Sowohl dem Petitionsausschuss als auch dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung sollen danach bis auf Weiteres je neun ordentliche und stellvertretende Mitglieder angehören und dem Hauptausschuss je 47 ordentliche und stellvertretende Mitglieder.
Die Einsetzung des Hauptausschusses erfolgt laut Vorlage vorübergehend „für die Zeit bis zur Konstituierung der sonstigen ständigen Ausschüsse“ des Bundestages. Seine Zuständigkeiten werden dem Beschluss zufolge durch Überweisungen des Bundestagsplenums begründet.
Der Hauptausschuss ist demnach „Ausschuss im Sinne der Grundgesetzartikel 45 und 45 a“, die die Bestellung von Ausschüssen für die Angelegenheiten der Europäischen Union, sowie für auswärtige Angelegenheiten und für Verteidigung vorschreiben. Zudem sei der Hauptausschuss auch „Haushaltsausschuss im Sinne der entsprechenden gesetzlichen und geschäftsordnungsrechtlichen Vorgaben“. Er kann Anhörungen durchführen, hat jedoch kein Selbstbefassungsrecht.
„Mit der Konstituierung der sonstigen ständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages ist der Hauptausschuss aufgelöst. Nach seiner Auflösung werden alle dort noch nicht erledigten Vorlagen vom Plenum an die zuständigen Ausschüsse überwiesen“, heißt es in der Vorlage weiter.
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