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01.11.2017 Inneres — Gesetzentwurf — hib 554/2017

Entwurf eines Lobbyregistergesetzes

Berlin: (hib/STO) Die Fraktion Die Linke hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung des verpflichtenden Lobbyregisters“ (19/15) vorgelegt. Wie die Fraktion in der Vorlage ausführt, soll mit der Einführung eines verpflichtenden Lobbyregisters „Transparenz darüber hergestellt werden, welche Interessenvertretung in wessen Auftrag und mit welchem Budget auf die Gesetzgebung oder andere politische Entscheidungen einwirkt oder einzuwirken versucht“. Ziel sei es, eine öffentlich-demokratische Kontrolle der Einflussnahme der Interessen auf staatliche Entscheidungsprozesse zu ermöglichen.

Unter anderem regelt der Gesetzentwurf den Angaben zufolge, welche Akteure welche Angaben über sich und ihre Aktivitäten zur politischen Interessenvertretung machen müssen. So sollen zum Beispiel Anwaltskanzleien oder Agenturen, die Dienstleistungen zur politischen Interessenvertretung anbieten, Angaben zu ihren Auftraggebern und dem Umfang der Dienstleistung machen müssen. Vereine, Stiftungen und Verbände, die unter den Anwendungsbereich des angestrebten Gesetzes fallen, müssen danach unter anderem über ihren finanziellen Hintergrund Auskunft geben. Darüber hinaus werde geregelt, welche Folgen Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen haben und wie das Register geführt und organisiert wird.

Von den Vorgaben seien nur „diejenigen betroffen, die sich in signifikantem Umfang mit Bezug auf bundespolitische Entscheidungen engagieren und in direktem Kontakt mit Abgeordneten, Regierungsmitgliedern sowie weiteren relevanten staatlichen Funktionsträgern stehen“, heißt es in der Vorlage weiter. Einzelne Bürger, die sich an die Abgeordneten, Fraktionen oder die Bundesregierung oder andere staatliche Akteure nur gelegentlich und im eigenen Interesse wenden, seien grundsätzlich nicht von der Registrierungspflicht betroffen.

Ferner soll laut Vorlage ein „legislativer Fußabdruck“ geregelt werden, „um die auf die Erarbeitung von Gesetzesvorlagen und Entwürfe sonstiger Rechtssetzungsakte einwirkende Interessenvertretung öffentlich zu machen“. Daneben werde ein Verbot der Erfolgshonorare für die Interessenvertretung geregelt.

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