Experten bedingt einig gegen Raser
Berlin: (hib/PST) Die Absicht des Gesetzgebers, die Teilnahme an illegalen Autorennen von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat heraufzustufen, hat bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss fast allgemeine Zustimmung gefunden. Inwieweit dies auch für andere Formen extremen Rasens gelten soll, darüber allerdings gingen die Meinungen auseinander.
Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (18/10145) sieht vor, in Paragraf 315 des Strafgesetzbuches einen neuen Tatbestand für nicht genehmigte Rennen im Straßenverkehr einzuführen. Die Veranstaltung von oder Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen soll mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft sanktioniert werden. Bei schweren Personenschäden sollen bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden können. Durch die Heraufstufung zur Straftat soll es zudem möglich werden, die Fahrzeuge der Beteiligten einzuziehen.
Gegenstand der Anhörung war zudem ein Antrag der Grünen (18/12558). Unter der Überschrift „Verkehrssicherheit erhöhen - Raserei und illegale Autorennen wirksam bekämpfen“ fordern sie darin härtere Sanktionen im Strafgesetzbuch sowie im Straßenverkehrsgesetz. So soll die Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen durch zu schnelles Fahren grundsätzlich strafbar sein, nicht nur bei Autorennen und nicht nur „an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen“, wie es derzeit im Strafgesetzbuch heißt.
Ein Änderungsantrag, den die Koalitionsfraktionen in die Ausschussberatungen eingebracht haben, sieht ebenfalls, wenn auch eingeschränkter als im Antrag der Grünen, die Verfolgung extremer Einzelraser als Straftäter vor.
Der Kölner Kriminalhauptkommissar Rainer Fuchs, der seit zwei Jahren ein Projekt gegen illegale Autorennen leitet, wies darauf hin, dass trotz der Tätigkeit seines Teams immer noch ständig illegale Straßenrennen in der Innenstadt stattfänden. Oft seien es aber auch Einzelraser, die die Straßen unsicher machten. Die bisherigen Sanktionen seien unzureichend und hätten „keine abschreckende Wirkung“, sagte Fuchs. Deshalb begrüße er die vorgesehenen Verschärfungen, nicht zuletzt die Möglichkeit, Fahrzeuge einzuziehen. „Nimmt man denen das Spielzeug weg, hört es auf“, sagte Fuchs.
Ebenfalls für den Gesetzentwurf des Bundesrates, vor allem aber für den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen sprach sich der Kölner Staatsanwalt Arne von Bötticher aus. Die Gefahr durch Raserei sei der durch Trunkenheitsfahrten vergleichbar, und die seien ebenfalls strafbar. Allerdings sei das Vorliegen eines Rennens meist nicht nachweisbar. Oft fänden sie nicht geplant statt, sondern entstünden spontan aus dem Verkehrsgeschehen heraus. In solchen Fällen könne eine Strafbarkeit auch von Einzelrasern als Auffangtatbestand herangezogen werden. Zudem seien die Einzelraser in der Mehrzahl gegenüber Rennteilnehmern.
Dagegen äußerte Ulrich Franke, Richter am Bundesgerichtshof, „erhebliche Bedenken“ gegen die Regelung zu Einzelrasern im Änderungsantrag der Koalition. Die dort genannten Tatbestandsmerkmals „grob verkehrswidrig“, „rücksichtslos“ und „um eine besonders hohe Geschwindigkeit zu erzielen“ seien „viel zu unbestimmt“.
Auch die Bonner Kriminologin Scarlett Jansen trug „erhebliche Bedenken“ gegen den Koalitionsantrag vor. Hingegen sei bei illegalen Rennen die Einstufung als „abstraktes Gefährdungsdelikt“ gerechtfertigt. Denn bei diesen führe das „gegenseitige Hochschaukeln zu einer immer riskanteren Fahrweise“. Angesichts dieses Bedrohungsgefahr sei es auch gerechtfertigt, dass der Strafrahmen höher als bei Trunkenheitsfahrten liegen soll.
Ganz anders fiel die Beurteilung durch den Regensburger Strafrechtler und Kriminologen Henning Ernst Müller aus. Abstrakte Gefährdungsdelikte seien im Strafrecht regelmäßig durch objektive Merkmale gekennzeichnet. Bei den Rennen habe man es mit subjektiven Merkmalen zu tun. Verteidiger würden daher bei Prozessen bestreiten, dass überhaupt ein Rennen stattgefunden hat. Objektiv sei dagegen das Rasen, wenn man die Kriterien konkreter fasse als im Antrag der Grünen und im Änderungsantrag der Koalition. Zudem würden hundert mal so viele Tote allgemein durch zu schnelles Fahren verursacht als duch Rennen.
Aus anderen Gründen wandte sich Gül Pinar vom Deutschen Anwaltverein gegen die Einstufung der Rennen als abstraktes Gefährdungsdelikt. Denn damit würden alltägliche Verhaltensweisen mit kriminalisiert, wie der Kavalierstart an der Ampel oder die Wette, welcher Weg am schnellsten zu einem bestimmten Ziel führt. Pinar äußerte Sympathie für den Entwurf der Grünen, der allerdings noch genauer gefasst werden müsse. Einzelraser seien am gefährlichsten. Oft verhielten sie sich auch wie in einem Rennen, da sie sich im Wettbewerb mit allen Verkehrsteilnehmern sähen.
„Volle Sympathie“ für die Zielsetzung des Gesetzentwurfs wie auch der beiden Anträge drückte Markus Schäpe, Chefjurist des ADAC, aus. Angesichts des Geschehens auf den Straßen sei es „notwendig, dass der Gesetzgeber tätig wird“. Dennoch sei der Änderungsantrag der Koalition „problematisch“. Die unklare Definition, „wo Rasen beginnt“, werde zu Problemen in der Rechtspraxis führen. Dagegen sei die Einstufung als Gefährdungsdelikt sei gerechtfertig, da „Raser mit Trunkenheitsfahrern vergleichbar“ seien.
Der Würzburger Strafrechtler Frank Peter Schuster nahm zu der Frage Stellung, ob die jüngst in Berlin erfolgte Verurteilung des Teilnehmers eines tödlichen Rennens wegen Mordes die Neuregelung überflüssig macht. Schuster bezweifelte, dass dieses Urteil vor dem Bundesgerichtshof Bestand haben werde. Die Annahme, dass der Täter mit Vorsatz gehandelt habe, sei nicht haltbar. Schließlich habe er als Schnellster ans Ziel kommen und nicht einen Unfall verursachen wollen. Im übrigen kam Schuster zu der Ansicht, dass „Allein-Rasen etwas weniger sanktionswürdig“ als die Teilnahme an Rennen sei, da hier die Ablenkung durch andere und die Gruppendynamik eines Renngeschehens fehle.
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