„Third-Party-Rule“ erläutert
Berlin: (hib/STO) Um die „Third-Party-Rule“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/12297) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/12035). Danach ist die „Third-Party-Rule“ eine „allgemein anerkannte Verhaltensregel der internationalen Kooperation im Sicherheits- und Nachrichtenbereich“.
Wie die Bundesregierung weiter ausführt, handelt es sich ihrer Auffassung nach bei der „Third-Party-Rule“ nicht um ein absolutes Verbot der Weitergabe von Informationen, sondern um ein „Verbot mit Zustimmungsvorbehalt“. Dabei behalte sich „die eine Information übermittelnde Stelle in der Sache das Informationsbeherrschungsrecht vor“. Vor einer Weitergabe sei daher das Einverständnis der die Information übermittelnden Stelle einzuholen, das die Weitergabe legitimieren könne. Die Einhaltung der „Third-Party-Rule“ und des Verwendungs- und Weitergabevorbehalts sei „Geschäftsgrundlage für die vertrauensvolle Kooperation zwischen Nachrichtendiensten in der internationalen Zusammenarbeit“.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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