Mehrwegquote im Verpackungsgesetz
Berlin: (hib/SCR) Im geplanten Verpackungsgesetz soll eine Mehrwegquote verankert werden. Ziel ist es, dass der Anteil von Mehrweggetränkeverpackungen an abgefüllten Getränken mindestens 70 Prozent erreicht. Eine entsprechende Änderung an einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11274) setzten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD am Mittwoch im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch.
Im Regierungsentwurf war keine Mehrwegquote vorgesehen. Die Verpackungsverordnung, die durch das Verpackungsgesetz ersetzt werden soll, enthält eine Zielquote von 80 Prozent für Mehrweggetränkeverpackungen und „ökologisch vorteilhafte“ Einwegverpackungen. Laut Begründung des Änderungsantrags wurde 2014 eine Mehrwegquote von 45,1 Prozent erreicht. Dem Änderungsantrag stimmten neben der Koalition auch Vertreter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Den eigentlichen Gesetzentwurf in geänderter Fassung lehnten Linke und Grüne ab.
Der Antrag sieht zudem weitere Änderungen im Regierungsentwurf vor. Unter anderem sollen sich Kommunen bei Rahmenvorgaben nicht auf einen „Erforderlichkeitsvorbehalt“, sondern auf einen „Geeignetheitsvorbehalt“ beziehen können. Damit soll „der Erlass von Rahmenvorgaben in der Praxis besser handhabbar werden“, schreiben die Koalitionsfraktionen zur Begründung.
Mit einem neuen Verpackungsgesetz (VerpackG) will die Bundesregierung die haushaltsnahe Getrennterfassung wertstoffhaltiger Abfälle fortentwickeln. Ziel des Gesetzentwurfes ist es laut Begründung der Bundesregierung unter anderem, Anreize zum einen für „Investitionen in technische Innovationen und neue Anlagen zu fördern“. Dazu ist geplant, die „bestehenden Verwertungsanforderungen für Verpackungsabfälle spürbar“ anzuheben. Zum anderen will die Bundesregierung auch Anreize in der Verpackungsproduktion setzen. Künftig sollen sich die Beteiligungsentgelte an den jeweiligen Systemen nicht mehr überwiegend an der Masse orientieren, sondern an der späteren Verwertbarkeit. Weitere Kriterien, um die Entgelte zu bemessen, sollen sich auf die Nutzung von Recyclaten und nachwachsenden Rohstoffen beziehen.
Festgehalten wird weiterhin an der grundsätzlich getrennten Erfassung von Verpackungsabfällen durch die jeweiligen Systeme und stoffgleichen Nichtverpackungen, die in kommunaler Verantwortung liegen. Nach Darstellung in der Begründung ist es nicht gelungen, diese Erfassung durch ein Wertstoffgesetz zusammenzuführen. Mit dem Gesetzentwurf soll den Kommunen aber die Möglichkeit gegeben werden, gemeinsam mit den dualen Systemen entscheiden zu können, eine einheitliche Wertstoffsammlung „von Verpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus Metall und Kunststoff“ durchzuführen. Bestehende Kooperationen sollen damit laut Bundesregierung fortgeführt und neue ermöglicht werden. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zudem gegenüber den dualen Systemen bei Abstimmungen untereinander gestärkt werden.
Der Entwurf sieht zudem Änderungen bei der Marktüberwachung und im Vollzug vor. Dazu soll eine „Zentrale Stelle“, die als eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ausgestaltet werden soll, mit entsprechenden hoheitlichen Befugnissen beliehen werden. Zu diesen Aufgaben gehören demnach „die Registrierung der Hersteller und Sachverständigen, die Überwachung der Branchenlösungen, die Entgegennahme und Prüfung der Mengenmeldungen der Hersteller ... und der Systeme, die Entgegennahme und Prüfung der Mengenstromnachweise der Systeme, die Berechnung der Marktanteile der Systeme sowie Einzelfallentscheidungen zu bestimmten Verpackungsarten“. Die Zentrale Stelle soll vor allem für die Marktüberwachung zuständig sein und damit die Landesvollzugsbehörden überwachen.
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