Regierung lehnt Wünsche zum EEG ab
Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung hat die meisten Vorschläge der Bundesländer zu dem von ihr eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (18/8832) abgelehnt. Der Bundesrat hatte in seiner als Unterrichtung (18/8972) vorliegenden Stellungnahme unter anderem Verbesserungen bei der Begriffsdefinition der „Bürgerenergiegesellschaft“ gefordert, um mehr Beteiligung von Bürgern an Projekten der erneuerbaren Energien zu ermöglichen. So sollte die Beteiligung von Bürgern aus Nachbarlandkreisen an Bürgerenergieprojekten erleichtert werden. Auch Stadtwerke in kommunaler Trägerschaft sollten sich besser daran beteiligen können. Änderungen wurden auch für „Mieterstrommodelle“ und bei der EEG-Umlage verlangt. Grundsätzlich forderten die Länder, die Zahl der Abregelungen von regenerativen Energieerzeugungsanlagen konsequent zu minimieren und den Netzausbau zu beschleunigen.
Zur Bürgerenergie heißt es in der Gegenäußerung der Regierung, die vorgeschlagene Erweiterung des Investorenkreises um „Bürger, die nicht mehr vor Ort sind“, werde abgelehnt. Außerdem will die Regierung die Beteiligungsgrenze für Gesellschafter (derzeit zehn Prozent) für Stadtwerke nicht auf 24,9 Prozent erhöhen. Kommunale Unternehmen erhielten dadurch eine „dominierende Stellung, die dem Charakter einer reinen Bürgerenergiegesellschaft widersprechen würde“. Auch Begünstigungen für Mieterstrommodelle werden abgelehnt: „Wenn Mieter für Photovoltaik-Strom, den sie vom Vermieter beziehen, nur noch 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen, steigt im Gegenzug die EEG-Umlage für alle anderen Stromverbraucher - insbesondere auch für alle Mieter, deren Vermieter ihnen diese Möglichkeit nicht bietet.“
Eine Erhöhung der Mengenbegrenzung für Neuanlagen wird ebenfalls abgelehnt. Zur Besonderen Ausgleichsregelung, die stromintensive Unternehmen bei der EEG-Umlage begünstigt, kündigt die Regierung im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Änderung an. Bisher müssen bestimmte Unternehmen für die Begünstigung durch die Besondere Ausgleichsregelung eine Stromkostenintensität (Verhältnis der maßgebenden Stromkosten zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren) von mindestens 17 Prozent erreichen. Die Länder hatten befürchtet, dass Unternehmen, die sich nahe an der Schwelle von 17 Prozent befinden, in ihren Anstrengungen für eine bessere Energieeffizienz nachlassen könnten, weil sie andernfalls eine höhere EEG-Umlage zu zahlen hätten. Die Regierung will für bestimmte Unternehmen, die eine Stromkostenintensität zwischen 14 und 17 Prozent haben, eine EEG-Umlage von 20 Prozent vorsehen.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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