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20.05.2015 Petitionsausschuss — hib 258/2015

Vorstoß für Syndikusanwälte

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt Bemühungen zur Schaffung von mehr Rechtssicherheit für sogenannte Syndikusanwälte in der Frage der Rentenversicherungspflicht. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

In der Petition wird gefordert, Syndikusanwälte - also Anwälte, die einem „nichtanwaltlichen“ Arbeitgeber wie etwa einem Unternehmen, Verband oder einer berufsständischen Körperschaft im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnis zur Verfügung stehen - „weiterhin von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien“. Die Petenten kritisieren gleichzeitig ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014, wonach Syndikusanwälte den bei einer Rechtsanwaltssozietät oder einem selbstständigem Anwalt angestellten Rechtsanwälten nicht gleichgestellt und damit auch nicht von der Beitragspflicht befreit werden könnten. Dieses Urteil, so heißt es in der Petition, trage der anwaltlichen Tätigkeit des Syndikusanwalts in keiner Weise Rechnung. Eine unterschiedliche Beurteilung der Rentenversicherungspflicht reduziere zudem die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern des Anwalts und beeinträchtige damit die Berufswahlfreiheit.

In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf die derzeit herrschende Rechtsunsicherheit. Manche Gerichte sähen Syndikusanwälte generell für nicht befreiungsfähig an, während andere Gerichte an die Befreiungsfähigkeit noch nicht einmal die Ansprüche stellen würden, die von Seiten der Rentenversicherung erhoben werden. Die Deutsche Rentenversicherung habe bislang Syndikusanwälte befreit, wenn diese die vier Kriterien „Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtvermittlung und Rechtsgestaltung“ in ihrer Tätigkeit erfüllen, schreibt der Ausschuss.

Das Bundessozialgericht habe durch das oben erwähnte Urteil entschieden, dass eine Befreiung dieses Personenkreises nicht in Betracht komme, heißt es weiter. Das Gericht habe sein Urteil damit begründet, dass Syndikusanwälte gerade nicht wegen ihrer Syndikusbeschäftigung Pflichtmitglieder in der Berufskammer und dem Versorgungswerk seien, sondern unmittelbar wegen ihrer eventuellen zusätzlichen freiberuflichen Tätigkeit als Anwalt. Daher scheide eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der Beschäftigung beim nichtanwaltlichen Arbeitgeber aus, urteilte das Gericht laut der Beschlussempfehlung.

Wie der Petitionsausschuss weiter schreibt, prüfe die Bundesregierung derzeit, ob gesetzgeberische Konsequenzen aus dem Urteil zu ziehen seien. Aus Sicht des Ausschusses bedarf es - „auch zum Zwecke der Rechtssicherheit“ - einer eingehenden Analyse der geänderten Rechtslage sowie der Folgen dieser Rechtsprechung für betroffene Syndikusanwälte und ihre Arbeitgeber. Die Petition erscheine geeignet, in die Überlegungen einbezogen zu werden, urteilen die Abgeordneten.

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