Fracking soll in engen Grenzen erlaubt werden
Berlin: (hib/JOH) Die Bundesregierung will die umstrittene Erdgasförderungsmethode Fracking teilweise erlauben. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen zunächst lediglich Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken zulässig sein, schreibt sie in ihrem Gesetzentwurf (18/4713) zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie, über den der Bundestag am Donnerstag, dem 7. Mai 2015, in erster Lesung beraten will.
Beim Fracking werden über Tiefbohrungen mittels hydraulischen Drucks künstliche Risse im Gestein erzeugt, durch die das in den Poren eingeschlossene Erdgas freigesetzt wird und gefördert werden kann. Um Risiken für das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung, die mit dem Einsatz dieses Verfahrens verbunden sind, Rechnung zu tragen, will die Bundesregierung entsprechende Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz treffen. Der Schutz der Gesundheit und der Schutz des Trinkwassers hätten absolute Priorität, stellt sie klar. Soweit die Risiken nicht zu verantworten seien oder derzeit nicht abschließend bewertet werden könnten, werde der Einsatz des Fracking-Verfahrens verboten.
Das Regelungspaket solle die Entwicklung der Fracking-Technologie nicht generell verhindern, aber an die Erfüllung zwingender Anforderungen zur Vermeidung jeglicher schädlicher Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit binden, heißt es im Gesetzentwurf. So sollen Fracking-Maßnahmen, sofern oberhalb von 3.000 Metern Tiefe in Schiefer,- Ton- oder Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein Erdgas aufgesucht oder gewonnen werden soll, verboten werden (so genanntes „unkonventionelles Fracking“). Jedoch könne eine wasserrechtliche Erlaubnis für Erprobungsmaßnahmen erteilt werden, um die Auswirkungen derartiger Maßnahmen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich erforschen zu können.
Die Erprobungsmaßnahmen sollen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden, versichert die Bundesregierung. Dazu wolle sie eine unabhängige Expertenkommission einsetzen, die ab 2018 Erfahrungsberichte erstellen solle. Stufe diese Kommission den beantragten Einsatz der Technologie als grundsätzlich unbedenklich ein, könne die zuständige Behörde im Einzelfall auch dann eine Erlaubnis erteilen, wenn die Fracking-Technologie zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden solle. Bedingung sei allerdings, dass das Umweltbundesamt die verwendeten Gemische als nicht wassergefährdend eingestuft habe und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulassungsvorrausetzungen vorlägen.
Generell verboten werden sollen Fracking-Maßnahmen beispielsweise in Einzugsgebieten von Talsperren und natürlichen Seen, in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung. Außerdem dürften grundsätzlich nur Gemische als Frack-Flüssigkeit verwendet werden, die nicht oder nur schwach wassergefährdend seien.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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