Bestellungsverfahren von Nachlasspflegern
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die geplante Reform des Vormundschaftsrechts und setzt sich für ein zeitgemäßes Bestellungsverfahren unter anderem für Nachlasspfleger ein. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine Petition mit der Forderung nach Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hinsichtlich der Bestellung von Nachlasspflegern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und sie den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.
In der Petition wird gefordert, auf die in Paragraf 1789 BGB enthaltene Regelung zu verzichten, wonach der Vormund „von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt“ wird und die Verpflichtung „mittels Handschlags an Eides statt“ erfolgen soll. In der Praxis sei es so, dass bei einer Nachlasspflegschaft, bei der es um eine Vermögensverwaltung für Unbekannte gehe, oft einige Tage nach der eigentlichen Bestellung gewartet werden müsse, bis sowohl der zuständige Rechtspfleger als auch der Nachlasspfleger Zeit für eine persönliche Verpflichtung - den Handschlag an Eides statt - hätten. Der Sicherungszweck der Nachlasspflegschaft kann aber aus Sicht der Petenten besser wahrgenommen werden, wenn dem Nachlasspfleger der Bestellungsbeschluss per Telefax übermittelt wird, damit sein Amt beginnt und er sofort Sicherungsmaßnahmen -wie etwa Wohnungsdurchsuchungen - ergreifen kann.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, wonach das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger gemäß Paragraf 1960 BGB bestellen kann, wenn ein Erbe unbekannt ist oder ungewiss ist, ob dieser die Erbschaft angenommen hat. In der Regel umfasse der Wirkungsbereich des Nachlasspflegers die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und die Erbenermittlung. Paragraf 1789 BGB bestimme, dass der Nachlasspfleger vom zuständigen Gericht bestellt werde und mittels Handschlag an Eides statt zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes zu verpflichten sei. „Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Bedeutung des Bestellungsaktes unterstreichen“, heißt es in der Vorlage.
Nach Auffassung des Petitionsausschusses ist das noch aus der Entstehungszeit des BGB stammende Vormundschaftsrecht „insgesamt modernisierungsbedürftig“. Das gelte auch für die Form der Bestellung eines Vormundes oder Pflegers. Die Bundesregierung habe mitgeteilt, dass sie derzeit Vorschläge zu einer umfassenden Modernisierung des Vormundschaftsrechts erarbeite, heißt es in der Beschlussempfehlung weiter. Vorgesehen sei die Neufassung der Paragrafen 1773 bis 1895 BGB. „Nach den derzeitigen Planungen wird dabei auch die vom Petenten kritisierte Regelung jedenfalls für beruflich tätige Vormünder und Pfleger durch ein zeitgemäßes Bestellungsverfahren ersetzt“, schreiben die Abgeordneten und begründen die Materialüberweisung damit, dass die Petition aus ihrer Sicht geeignet ist, um auf die Problematik aufmerksam zu machen. Zudem solle sie den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis gegeben werden, da sie „als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint“.