Aussprache zu Neuregelungen beim Pfändungsschutz- und Basiskonto
Der Bundestag hat am Mittwoch, 17. Juni 2020, erstmals über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (19/19850) debattiert. Der Entwurf wurde im Anschluss zusammen mit einem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Basiskonto reformieren und Zugang für alle sicherstellen“ (19/19537) zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Der Regierungsentwurf sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Wirkungen des sogenannten P-Kontos sollen ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt werden. In dem Entwurf werden erstmalig Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos geschaffen. Die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben für Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs wird ebenfalls erweitert.
Zudem wird der Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei Konten mit negativem Saldo verbessert. Ferner wird dem Schuldner der Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags erleichtert. Laut Regierung werden außerdem für die Fälle, in denen die Vollstreckungsgerichte oder die Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger bei der Sicherstellung des Kontopfändungsschutzes mitwirken müssen, Klarstellungen getroffen.
Weitere Änderungen betreffen die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, den Pfändungsschutz von Kultusgegenständen, die der Ausübung von Religion und Weltanschauung dienen, und die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.
Antrag der Grünen
In ihrem Antrag (19/19537) fordert die Grünen-Fraktion, das Zahlungskontengesetz dahingehend zu ändern, dass eine konforme Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/92/EU vom 23. Juli 2014 (EU-Zahlungskontenrichtlinie) in nationales Recht sichergestellt wird.
Dafür solle die Angemessenheit der Entgelte für die Führung von Basiskonten in Paragraf 41 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes neu gefasst werden. Die Entgelte sollen dasjenige Entgelt nicht übersteigen dürfen, das das jeweilige Institut als preisgünstigstes Angebot für ein Konto mit einem entsprechenden Leistungsumfang seinen sonstigen Kundinnen und Kunden anbietet. (ste/vst/17.06.2020)