Sonderregelung für Kandidatenaufstellung bei der Bundestagswahl
Der Bundestag hat sich am Donnerstag, 10. September 2020, in erster Lesung mit dem Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein 25. Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (19/20596) befasst und den Entwurf zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen.
Sonderregelung zur Kandidatenaufstellung
Ziel der Gesetzesänderung ist eine Sonderregelung zur Aufstellung von Kandidaten für die Bundestagswahl in Ausnahmefällen wie der Corona-Pandemie. Die jüngsten Erfahrungen im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten, „dass Situationen möglich sind, in denen die Durchführung von Versammlungen zur Kandidatenaufstellung für die Bundestagswahl in dem dafür vorgesehenen Zeitraum nicht möglich ist“, heißt es im Entwurf.
Das Bundesinnenministerium solle daher für Fälle einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ereignisse höherer Gewalt, aufgrund derer Versammlungen zur Kandidatenaufstellung ganz oder teilweise unmöglich sind, „durch Rechtsverordnung Abweichungen von den Bestimmungen über die Aufstellung der Wahlbewerber“ zulassen können, um deren Benennung ohne Versammlungen zu ermöglichen.
Elektronische Vorverfahren
Dies könnte der Vorlage zufolge „in der Weise geschehen, dass schriftlich Vorschläge eingereicht werden können, die Kandidaten sich jedenfalls schriftlich mit der Übersendung der Briefwahlunterlagen, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege allen Stimmberechtigten vorstellen können, dann aber jedenfalls die Schlussabstimmung in geheimer Abstimmung per Briefwahl erfolgt“. Bei Listenaufstellungen „könnten vorbereitende Schritte auf elektronischem Wege oder zum Beispiel eine weitere Kandidatur für einen anderen Listenplatz in einem weiteren Briefwahlgang ermöglicht werden“, heißt es in der Begründung weiter.
Danach könnten elektronische Verfahren dabei „allenfalls zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl der Bewerbungen benutzt werden, also nur im Vorfeld und als Vorverfahren zur eigentlichen, schriftlich mit Stimmzetteln und geheim durchzuführenden Abstimmung der Stimmberechtigten über die Kandidaturen“. Dabei sei zu sichern, dass jeder Stimmberechtigte ein Vorschlagsrecht hat, allen Kandidaten Gelegenheit gegeben wird, sich und ihr Programm vorzustellen, und dass geheim gewählt wird. (sto/sas/10.09.2020)