Persönlichkeitsschutz bei der Verbreitung von Fotos soll besser werden
Die Bundesregierung will den Persönlichkeitsschutz bei der Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen verbessern und das Strafgesetzbuch entsprechend ändern. Ihr Gesetzentwurf (19/17795) wurde am Mittwoch, 6. Mai 2020, zusammen mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates zur Strafbarkeit der Bildaufnahme des Intimbereichs (19/15825) und einem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen (19/18980) erstmals debattiert und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Täter verletzen Intimsphäre der Opfer
Der Gesetzentwurf der Regierung (19/17795) sieht unter anderem vor, den geschützten Personenkreis auf Verstorbene auszuweiten. Vom Straftatbestand erfasst werden sollen das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, sowie das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen. Auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von solchen Bildaufnahmen gegenüber Dritten soll erfasst werden.
Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen vom Geschehen, insbesondere von verletzten und verstorbenen Personen, anfertigen und diese Aufnahmen über soziale Netzwerke verbreiten. Oftmals würden solche Bildaufnahmen auch an die Medien weitergegeben. Den damit verbundenen Verletzungen der Rechte der Abgebildeten gelte es zu begegnen.
Darüber hinaus gebe es Fälle, in denen unbefugt eine in der Regel heimliche Bildaufnahme hergestellt oder übertragen wird, die den Blick unter den Rock oder unter das Kleid einer anderen Person zeigt. Auch entsprechende Bildaufnahmen, die in den Ausschnitt gerichtet sind und die weibliche Brust abbilden, würden gefertigt. Damit setze sich der Täter über das Bestreben des Opfers, diese Körperregionen dem Anblick fremder Menschen zu entziehen, grob unanständig und ungehörig hinweg und verletze damit die Intimsphäre des Opfers.
Upskirting soll strafbar werden
Bildaufnahmen des Intimbereichs, das sogenannte Upskirting, sollen strafbar werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches vor (19/15825). Danach macht sich strafbar, wer absichtlich eine Bildaufnahme des Intimbereichs einer anderen Person unbefugt herstellt, indem er unter deren Bekleidung fotografiert oder filmt, oder eine derartige Bildaufnahme überträgt. Gleichfalls unter Strafe gestellt wird das Gebrauchen oder Zugänglichmachen einer solcherart hergestellten Aufnahme. Mit der Strafvorschrift soll dem Entwurf zufolge erreicht werden, dass das Unrecht derartiger Taten in das Bewusstsein der Bevölkerung gebracht wird, ?potentielle Täter abgeschreckt werden, ein wirksamerer Schutz der Opfer bewirkt wird und Täter auch strafrechtlich wegen eines Sexualdelikts zur Verantwortung gezogen werden können.
In der Vorlage wird darauf verwiesen, dass sich Bildaufnahmegeräte in einem Umfang und in einer Form verbreitet haben, die es jedermann ermöglichen, an nahezu jedem Ort und zu jeder Zeit Bildaufnahmen von Dritten in hoher Qualität zu erstellen. Das geschehe häufig, ohne dass betroffene Personen dies bemerken und auf unbefugte Aufnahmen reagieren könnten. Durch die ständige Verfügbarkeit von Smartphones oder anderen technischen Geräten mit Bildaufnahmefunktion und deren unauffällige wie auch einfache Handhabbarkeit bestehe die für Dritte unabsehbare Gefahr, ungewollt zum Gegenstand einer fremden Bildaufnahme zu werden. Bereits die Herstellung und nicht erst die Verbreitung derartiger Aufnahmen erweise sich gerade in den Fällen als tiefgreifender Rechtseingriff, in denen der Intimbereich betroffen ist.
Gesetzentwurf der AfD
Laut AfD (19/18980) muss der Persönlichkeitsschutz an der unbefugten Herstellung entsprechender Bildaufnahmen ansetzen. Nach der gegenwärtigen Rechtslage beginne die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit überwiegend erst mit dem Verbreiten von Bildaufnahmen („Bildnissen“) von Personen ohne Einwilligung des Abgebildeten. Die unbefugte Herstellung von Bildaufnahmen könne den Abgebildeten zwar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung setzten jedoch zum einen voraus, dass der Hersteller der Bildaufnahmen namentlich bekannt ist. Zum anderen würden sie dem Betroffenen auch bei „Greifbarkeit“ des Herstellers angesichts der technischen Möglichkeiten zur Verbreitung von Bildaufnahmen meist nur wenig helfen.
Die Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen von Personen, die aufgrund eines Unfalls starben oder verletzt wurden, solle ohne Einwilligung des Abgebildeten oder Berechtigten strafbar sein. Gleiches gelte für die unbefugte Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen, die das Opfer in seiner Intimsphäre verletzen oder in denen die Nacktheit einer Person oder in deren Badekleidung gezielt und unbefugt zur Herstellung von Bildaufnahmen ausgenutzt wird.
Die AfD will das Einwilligungserfordernis auf Bildnisse von Teilnehmern einer zulässigen politischen Veranstaltung erweitern. Die Herstellung von Bildaufnahmen unbeteiligter Personen, die mit dem Hersteller nicht durch persönliche Beziehungen verbunden sind und die dem Hersteller ihren Widerspruch gegen die Bildherstellung im konkreten Fall ausdrücklich mitgeteilt haben, soll nach dem Willen der Fraktion unzulässig sein. (mwo/hau/eis/06.05.2020)