Schriftenbegriff im Strafgesetzbuch soll modernisiert werden
Um die Verbreitung volksverhetzenden Gedankenguts und Kinderpornografie künftig unabhängig vom Verbreitungsweg besser ahnden zu können, plant die Bundesregierung den Schriftenbegriff im Strafgesetzbuch zu modernisieren. Der Bundestag hat am Donnerstag, 18. Juni 2020, in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuches – Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den Paragrafen 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland (19/19859) beraten und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Intelligenzminderung statt Schwachsinn
Die Verwendung des Begriffs „Schriften“ in den einschlägigen Tatbeständen des Strafgesetzbuches werde „schon begrifflich der Lebenswirklichkeit heutiger Tatbegehungsformen nicht mehr gerecht“, schreibt die Bundesregierung. Die Verbreitung strafbarer Inhalte erfolge nicht mehr vorrangig über „papierene Trägermedien, sondern digital“. Der Schriftenbegriff des Paragrafen 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches solle deshalb zu einem Inhaltsbegriff fortentwickelt werden (19/19859).
Auch die Verwendung der Begriffe „Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ als Beschreibung möglicher Ursachen der Aufhebung der Schuldfähigkeit sei nicht mehr „zeitgemäß“. Sie sollen sprachlich modernisiert werden, indem sie durch die Begriffe „Intelligenzminderung“ und „Störung“ ersetzt werden. Darüber hinaus könnten aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei „Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“, „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ und „Volksverhetzung“ vom Ausland ausgehende Handlungen, insbesondere unter Verwendung des Internets, nicht mehr angemessen erfasst werden.
Das Gleiche sei für „Öffentliche Aufforderung zu Straftaten“ anzunehmen. Hier soll jeweils ein gesonderter Absatz eingefügt werden, der die Strafbarkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf im Ausland begangene Handlungen erstreckt. (sas/18.06.2020)