Grüne wollen Sonderregelung beim Versorgungsausgleich aufheben
Der Bundestag hat am Freitag, 15. Mai 2020, in erster Lesung über einen Entwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes (19/13552) debattiert. Erstmals auf der Tagesordnung stand auch ein Antrag der Fraktion mit dem Titel „Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches anpassen“ (19/17793). Beide Vorlagen wurden nach halbstündiger Aussprache zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen lehnte das Parlament einen dritten Antrag der Grünen zur „Fortbildung von Richterinnen und Richtern sowie Qualitätssicherung im familiengerichtlichen Verfahren“ (19/8568) ab. AfD, Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dagegen, Teile der FDP enthielten sich. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte dazu eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/17786).
Gesetzentwurf der Grünen
Ziel des überwiesenen Gesetzentwurfs ist die Aufhebung einer Sonderregelung im Versorgungsausgleichsgesetz. Danach solle Paragraf 17 des Gesetzes aufgehoben und die externe Teilung werthaltiger Versorgungen zurückgenommen werden.
Wie es in dem Entwurf heißt, enthält der Paragraf eine Sonderregelung hinsichtlich der externen Teilung von Betriebsrenten für bestimmte betriebsnahe Versorgungsarten. Während für die externe Teilung auf Verlangen des Versorgungsträgers grundsätzlich enge Wertgrenzen gelten würden, hebe die Sonderregelung diese Wertgrenzen für die Direktzusage als häufigste Versorgungsform und die betriebliche Unterstützungskasse erheblich an.
Die Sonderregelung könne im Ergebnis zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen, der eine notwendige Folge des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie, der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und des Schutzes der während der Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft erworbenen Versorgungsansprüche sei. Diese Verletzung gehe in der Praxis vor allem zulasten von Frauen.
Überwiesener Antrag der Grünen
In ihrem überwiesenen Antrag (19/17793) setzen sich die Grünen für eine Anpassung des Zeitpunkts des Versorgungsausgleichs ein. Die Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die Altersabsicherung geschiedener Eheleute erfordere ein Höchstmaß an Kontrolle, wenn es um die Richtigkeit der Entscheidung geht, schreiben die Abgeordneten. Dies sei bei einer Durchführung zum Zeitpunkt der Scheidung nicht wirklich gewährleistet, weil sich bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts nicht nur Zinssätze und Rentenbewertung, sondern auch die Rechtslage in vielerlei Hinsicht ändern könne.
Der Bundestag solle die Bundesregierung deshalb auffordern, bei der anstehenden Evaluierung des Versorgungsausgleichsgesetzes besonders zu prüfen, inwiefern der Versorgungsausgleich erst bei Eintritt in das Rentenalter vorgenommen werden könnte. Auch sei zu prüfen, wie die familiengerichtliche Grundentscheidung über den Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt der Ehescheidung darauf beschränkt werden kann, die auszugleichende Ehezeit festzustellen, und ob die in den Ausgleich einzubeziehende Rente die Abänderungsverfahren deutlich senken und zu mehr Rechtssicherheit für die geschiedenen Ehepartner führen würde.
Abgelehnter Antrag der Grünen
Die Grünen hatten in ihrem abgelehnten Antrag (19/8568) gefordert, die Qualifizierung von Richtern gesetzlich zu verankern. Danach sollte im Deutschen Richtergesetz das Recht und die Pflicht für Richter aufgenommen werden, sich zur Erhaltung und Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten fortzubilden nebst einer Verpflichtung der Dienstherren, dies zu unterstützen. In das Gerichtsverfassungsgesetz solten spezifische qualitative Eingangsvoraussetzungen für Familienrichter und -richterinnen aufgenommen werden. Zudem sollte das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geändert werden.
Zur Begründung hieß es, die Verbesserung der Qualität des familiengerichtlichen Verfahrens sei ein seit Langem dringliches und allseits unterstütztes Vorhaben. Es gelte, unbeschadet des hohen Engagements der Familienrichter, endlich die nötigen strukturellen Veränderungen ins Werk zu setzen. Die Bundesregierung sei hier trotz eines einstimmigen Beschlusses des Bundestages vom Juli 2016 nach wie vor untätig. (mwo/sas/15.05.2020)