Pro und Contra Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Der Bundestag hat sich am Mittwoch, 22. April 2020, erstmalig mit Anträgen der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Kurzarbeitergeld erhöhen – Kosten der Krise nicht einseitig Beschäftigten zumuten“ (19/18686) und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Kurzarbeitergeld Plus einführen“ (19/18704) befasst. Im Anschluss wurden die Anträge zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen.
Antrag der Linken
Der Vorlage (19/18686) zufolge soll das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 auf einheitlich 90 Prozent des Nettoentgelts erhöht werden. Die Linke will, dass Beschäftigte, die den gesetzlichen Mindestlohn bekommen, 100 Prozent des Nettoentgelts als Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Darüber hinaus sollen Betriebe mit Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld beziehen, dazu verpflichtet werden, im Anschluss an die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes für mindestens ein Jahr betriebsbedingte Kündigungen auszuschließen.
Der Bund soll über einen angemessenen Zuschuss an der Arbeitsförderung beteiligt werden. Im Rahmen der Aufwendung dieser Bundeszuschüsse sollen die Betriebe während der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld dazu verpflichtet werden, keine Dividenden auszuzahlen, keine Aktienrückkäufe zu tätigen sowie Bonuszahlungen und Vorstandsgehälter zu begrenzen.
Antrag der Grünen
Die Grünen wollen mit ihrem Antrag (19/18704) den Zugang zum Kurzarbeitergeld nicht nur zeitlich befristet zu erleichtern, sondern das Kurzarbeitergeld auch sozial gerechter auszugestalten. Dazu solle es für kleine und mittlere Einkommen erhöht werden. Für Beschäftigte mit einem Nettoeinkommen unter 2.300 Euro solle sich der Prozentsatz des Kurzarbeitergeldes umso stärker erhöhen, je geringer das Einkommen ist. Den Höchstsatz von 90 Prozent sollten Beschäftigte mit einem Nettoentgelt von bis zu 1.300 Euro erhalten.
Wie beim jetzigen Kurzarbeitergeld sollten Beschäftigte mit Kindern jeweils sieben Prozentpunkte mehr erhalten, fordern die Grünen. Für Auszubildende solle zu jedem Zeitpunkt Kurzarbeitergeld in Höhe von 100 Prozent beantragt werden können. Für die Unternehmen solle die Pflicht entfallen, vor Antragstellung sechs Wochen lang die Ausbildungsvergütung zu tragen. (sas/22.04.2020)