Abgesetzt: Debatte über Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge in Städten
Von der Tagesordnung abgesetzt hat der Bundestag die für Donnerstag, 21. Februar 2019, vorgesehene Debatte über die Antwort der Bundesregierung (19/5237) auf die Große Anfrage der FDP-Fraktion (19/1524) zu „Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung drohender Fahrverbote für Diesel-Kraftfahrzeuge in deutschen Städten.“ Damit entfällt auch die abschließende Beratung eines Antrags der Fraktion Die Linke (19/6195), der „Hardware-Nachrüstungen statt Fahrverbote“ fordert. Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat dazu eine Beschlussempfehlung erarbeitet (19/7878).
Linke fordert Hardware-Nachrüstungen
In dem Antrag fordert die Linksfraktion die Bundesregierung auf, zeitnah die Zulassungsvoraussetzungen für technisch umgerüstete Dieselfahrzeuge, die die Abgasnormen erfüllen, zu schaffen. Außerdem solle sie die Voraussetzungen dafür schaffen, dass für die betroffenen Dieselfahrzeuge eine Hardware-Nachrüstung erfolgen kann, für die die Hersteller die Kosten übernehmen.
Die Linksfraktion verweist darauf, dass bereits in mehreren Städten gerichtlich angeordnete Fahrverbote für Diesel-Fahrzeuge zur Verbesserung der Luftqualität verhängt worden seien. Viele Diesel-Fahrzeuge entsprächen im Realbetrieb nicht den Abgasnormen. Aus Sicht der Abgeordneten stellen Hardware-Nachrüstungen die wirksamste Methode zur Emissionsreduktion dar und können in vielen Städten generelle Fahrverbote vermeiden.
Große Anfrage der FDP
Die FDP-Fraktion thematisiert unter anderem in der 136 Einzelfragen umfassenden Großen Anfrage die eventuelle Einführung einer „Blauen Plakette“ für schadstoffarme Autos, eine „Abwrackprämie“ für alte Dieselfahrzeuge sowie die örtliche Lage der Probenahmestellen in Deutschland für die Messung der Stickstoffoxidemissionen.
Antwort der Bundesregierung
Aus der Antwort der Bundesregierung geht hervor, dass sie die Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage in der Straßenverkehrs-Ordnung für Fahrverbote „unter Berücksichtigung der Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018“ für nicht erforderlich hält. Auch Regelungen zur bundesweit einheitlichen Kennzeichnung von Fahrzeugen „im Zusammenhang mit streckenbezogenen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen“ sieht die Bundesregierung ihrer Antwort zufolge für „nicht erforderlich.“
Die Bundesregierung werde sicherstellen, dass die Verkehrsüberwachungsbehörden der Länder auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen können, um fahrzeugindividuell die Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen aus Gründen der Luftreinhaltung überprüfen zu können, heißt es in der Antwort. Eine besondere Kennzeichnung – wie etwa eine „Blaue Plakette“ – sei damit nicht erforderlich. (hau/sas/19.02.2019)