Kontroverse um „Entpolitisierung“ von Justiz und Sicherheitsbehörden
Den von der AfD-Fraktion angekündigte Gesetzentwurf „zur Entpolitisierung des Justiz und Sicherheitsbehörden“ (19/6022) hat der Bundestag am Donnerstag, 29. November 2018, in erster Lesung beraten und im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
„Wahl aus den Reihen der Justiz“
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Wahl der Bundesverfassungsrichter, der Richter der obersten Gerichte des Bundes sowie der Richter der Obergerichte der Länder einschließlich der jeweiligen Präsidenten und Vizepräsidenten durch Politiker zu beenden und sie durch die Wahl aus den Reihen der Justiz selbst zu ersetzen.
Um bei der Auswahl des Richternachwuchses eine demokratische Legitimation zu erhalten, solle es den Ländern überlassen bleiben, unterhalb der Schwelle der Obergerichte weiterhin an der bisherigen Praxis festzuhalten.
„Justizfremde Einflüsse gering halten“
Eingeführt werden sollen laut AfD auch Bestimmungen über weitere Voraussetzungen für die Wahl als Bundesrichter oder Bundesverfassungsrichter, vor allem zur Qualifikation. Beim Bundesverfassungsgericht solle je Senat eine Mindestquote von sechs Bundesrichtern vorgesehen werden mit der Option, je Senat zwei Staatsanwälte oder Hochschullehrer des Rechts zu entsenden.
Dem Ziel, justizfremde Einflüsse auf die Staatsanwaltschaft möglichst gering zu halten, wäre mit der vorgeschlagenen „Unabhängigkeitserklärung“ für Generalstaatsanwälte gedient, schreiben die Abgeordneten. Die politisch Verantwortlichen wären nämlich auf die allgemeine Dienstaufsicht beschränkt, was im Bereich der Bekämpfung von Korruptions-, Wirtschafts- und organisierten Kriminalität nicht zu unterschätzende Auswirkungen hätte, heißt es weiter.
Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Darüber hinaus solle durch eine Änderung des Bundesbeamtengesetzes der Kreis der politischen Beamten sehr viel enger als bisher gezogen werden.
Folgende Beamten sollen künftig nicht mehr dem Paragrafen 54 des Bundesbeamtengesetzes unterfallen, sondern Beamte auf Lebenszeit sein: Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, der Präsident des Bundeskriminalamtes, der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, der Präsident des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr, der Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, der Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, der Präsident der Generalzolldirektion und sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16. (vom/hau/29.11.2018)