Vier Gesetzentwürfe zur Reform der Parteienfinanzierung erörtert
Über das Vorhaben der Koalitionsfraktionen, das Grundgesetz in Artikel 21 zu ändern, um verfassungsfeindliche Parteien von der Parteienfinanzierung auszuschließen, hat der Bundestag am Freitag, 19. Mai 2017, in erster Lesung beraten. Die dazu vorgelegten zwei Gesetzentwürfe von CDU/CSU und SPD (18/12357, 18/12358) wurden zusammen mit zwei Gesetzentwürfen des Bundesrates im Anschluss zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Aktenzeichen: 2 BvB 1 / 13) hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) abgelehnt und sich damit gegen ein Parteiverbot nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes ausgesprochen.
Gleichwohl habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Ziele der NPD und das Verhalten ihrer Anhänger gegen die Menschenwürde und den Kern des Demokratieprinzips verstoßen und dass sie Elemente der Wesensverwandtschaft mit dem historischen Nationalsozialismus aufweisen. Zudem sei die Programmatik der NPD auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet. Im Ergebnis sei die Partei wegen ihres eigenen politischen Misserfolgs und der derzeit geringen politischen Einflussnahme nicht verboten worden.
Gesetzentwürfe des Koalitionsfraktionen
Mit dem Entwurf zur Änderung des Grundsatzartikels 21 der Koalitionsfraktionen soll zukünftig eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielsetzung für einen Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung ausreichen. Parteien, die zielgerichtet die Bundesrepublik bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen nicht länger finanzielle Zuwendungen durch den Staat genießen. Außerdem sollen die steuerlichen Privilegien für die Parteien und für Zuwendungen an diese Parteien entfallen.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung sollen die gesetzlichen Regelungen infolge der Änderung des Grundsatzartikels 21 angepasst werden. Danach sollen die staatliche Finanzierung und alle steuerlichen Begünstigungen ab dem Zeitpunkt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz beendet werden können. Zudem soll das Verfahren für eine Entscheidung nach Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz und eine Möglichkeit der Überprüfung im Bundesverfassungsgerichtsgesetz geregelt werden.
Gesetzentwürfe des Bundesrates
Auch die beiden Gesetzentwürfe des Bundesrates zielen darauf ab, das Grundgesetz zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung auszuschließen (18/12100), wobei sich der zweite Gesetzentwurf (18/12101) als „Begleitgesetz“ versteht.
Im Begleitgesetz ist vorgesehen, im Bundesverfassungsgerichtsgesetz in Anlehnung an das dort bereits geregelte Parteiverbotsverfahren ein antragsgebundenes Verfahren mit dem Ziel des Ausschlusses einer Partei von staatlicher Teilfinanzierung einzufügen. Darauf gerichtete Anträge sollen sowohl eigenständig als auch in Form eines Hilfsantrags im Rahmen eines Parteiverbotsverfahrens gestellt werden können. Mögliche Antragsteller seien die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, bei in nur einem Land existierenden Parteien auch die Landesregierung, heißt es weiter (hau/vom/19.05.2017).