Der Bundestag gibt Strafermittlern neue Instrumente in die Hand, um verschlüsselte Kommunikation von Verdächtigen abfangen und die Speicher ihrer Rechner unbemerkt durchsuchen zu können. Dies sieht ein am Donnerstag, 22. Juni 2017, gegen die Stimmen der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen verabschiedeter Gesetzentwurf vor. Die Koalitionsfraktionen hatten die Beratung von zwei Gesetzentwürfen der Bundesregierung genutzt, um die Zulassung von Spionagesoftware mit zu beschließen.
Die beiden Gesetzentwürfe „zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (18/11277) und „zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ (18/11272) enthalten eine Vielzahl von Änderungen des Straf- und Strafprozessrechts. Nach der vom Plenum angenommenen Beschlussvorlage des Rechtsausschusses (18/12785) wurden die Bestimmungen des zweitgenannten Gesetzentwurfs in den erstgenannten eingefügt und dieses Gesetz um die Rechtsgrundlagen für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und die Online-Durchsuchung erweitert.
Verschlüsselung überwinden
Mit der Einsatzerlaubnis für Spionagesoftware soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Verbrecher zunehmend über verschlüsselte Messenger-Dienste miteinander kommunizieren. Bei der Quellen-TKÜ werden Nachrichten schon im Rechner des Absenders abgefangen, bevor sie verschlüsselt werden. Die Online-Durchsuchung erlaubt es, unbemerkt aus der Ferne den Computer eines Verdächtigen nach Hinweisen auf Straftaten zu untersuchen. Für die Zulassung gelten nach dem neuen Gesetz vergleichbar strenge Voraussetzungen wie für die schon jetzt unter Richtervorbehalt erlaubte akustische Wohnraumüberwachung.
Opposition kritisiert Verfahren der Gesetzgebung
Beide Oppositionsfraktionen kritisierten in der Debatte massiv das Vorgehen der Koalitionsfraktionen zur Einfügung von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung in das Gesetz. Erst am Freitag „nach Dienstschluss“ sei der Änderungsantrag eingegangen und am 20. Juni durch den Ausschuss gepeitscht worden, monierte Hans-Christian Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen), um nun, am 22. Juni, schon zur Abstimmung zu stehen. Dieses Hau-Ruck-Verfahren sei unzulässig. Ein solch „operativer Eingriff in Grundrechte“ müsse ausführlich diskutiert werden.
Jörn Wunderlich (Die Linke) bemerkte, im Vergleich zu diesen Maßnahmen sei das, was Gegenstand der ersten Lesung war, „Pille-Palle“ gewesen. Durch das gewählte Verfahren würden diese Maßnahmen zudem „am Bundesrat vorbei beschlossen“.
„Eines der invasivsten Überwachungsgesetze“
Was nun vorliege, sei „eines der invasivsten Überwachungsgesetze der vergangenen Jahre“, fuhr Wunderlich fort. Aus Ausnahmemaßnahmen zur Terrorabwehr sollten „Standardmaßnahmen der Polizei werden“. Wie hier Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung zum Einsatz gebracht werden sollten, entspreche nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.
Auch Ströbele sprach von einem „substanziellen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung“, der mit der Karlsruher Rechtsprechung nicht vereinbar sei. „Quer durch das Strafgesetzbuch“ würden in dem Gesetzentwurf 70 Straftaten aufgeführt, bei denen Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung angewandt werden könnten.
Koalition betont Verfassungsmäßigkeit
Redner der Koalitionsfraktionen bestanden dagegen darauf, dass die „Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erfüllt“ werden, wie Bettina Bähr-Losse (SPD) sagte. Die Vorschriften für die Zulassung der Maßnahmen durch einen Richter orientierten sich „streng an den Maßnahmen, die auch für die Wohnraumüberwachung gelten“. Nur bei „besonders schweren Straftaten“ dürften sie zum Einsatz kommen.
Ihr Fraktionskollege Dr. Johannes Fechner sagte, dass die einzuführenden Maßnahmen im Grunde „nichts Neues“ seien. Wenn am Tatort ein Handy gefunden werde, würden Ermittler dieses selbstverständlich auslesen. Dem entspreche die Online-Durchsuchung. Auch die Quellen-TKÜ sei nichts anderes als die bisherige Telekommunikationsüberwachung, nur an die neuen Kommunikationsmittel angepasst.
Zur Kritik am Verfahren sagte Bähr-Losse, dass der Gesetzentwurf „Ergebnis jahrelanger Arbeit“ sei. „Mit Nacht- und Nebelaktion hat das nichts zu tun.“ Fechner wies darauf hin, dass es auch zur Quellen-TKÜ eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss gegeben habe, wenn auch nicht im Zusammenhang mit diesem konkreten Gesetzentwurf.
„Daran orientieren, wie Banden agieren“
Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU) nannte die neuen Mittel unerlässlich für eine wirksame Strafverfolgung. Es sei „einfach Unsinn, wenn sich die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden nicht daran orientieren, wie Täter und Banden heutzutage agieren“. Zu oft würden sie mit herkömmlicher TKÜ „gerade noch mitkriegen, wer gerade welche Pizza bestellt“.
Der Einsatz dieser Maßnahmen werde an strenge Voraussetzungen gebunden, betonte Winkelmeier-Becker. So müssten Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat ist. Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung würden deshalb „keine Standardmaßnahmen“.
Führerscheinentzug als Nebenstrafe
Unter den zahlreichen sonstigen Bestimmungen des neuen Gesetzes hat im Vorfeld vor allem Aufsehen erregt, dass Fahrverbote, die bisher nur bei Delikten im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen verhängt werden können, als Nebenstrafe auch für andere Straftaten zugelassen werden. Die Höchstdauer des Fahrverbots wird auf sechs Monate verdoppelt. Richter sollen den Führerscheinentzug zusätzlich zu der für das Delikt vorgesehenen Geld- oder Haftstrafe verhängen können. In diesem Zusammenhang kann die Hauptstrafe gemindert werden, wodurch sich bei geringeren Vergehen der Haftvollzug vermeiden lässt.
Des Weiteren soll bei bestimmten Verkehrsdelikten die Entnahme von Blutproben auch von einem Staatsanwalt oder der Polizei angeordnet werden können. Der Richtervorbehalt wird insoweit eingeschränkt.
Beschleunigung von Strafverfahren
Weitere Neuregelungen sollen Gerichte und Staatsanwaltschaften entlasten, bei Wahrung und teilweise Stärkung der Rechte von Beschuldigten, wie der Begründungstext ausführt. Dies solle angesichts der hohen Belastung der Strafgerichte „eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann“.
Grundlage hierfür waren Empfehlungen einer vom Bundesjustizministerium 2014 eingesetzten Expertenkommission. Unter anderem sollen Vernehmungen zur besseren Dokumentation vermehrt als Video aufgezeichnet werden.
Koalition lobt Verfahrensbeschleunigung
Bettina Bähr-Losse (SPD) nannte dieses Gesetzeswerk „eines der größten Reformpakete dieser Legislaturperiode“. Damit komme zum Abschluss, was die Koalition sich vorgenommen habe, nämlich das allgemeine und das Jugendstrafverfahren effektiver auszuführen. Elisabeth Winkelmeier-Becker nannte die damit zu erreichende Beschleunigung von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren „wichtig für die Akzeptanz der Justiz in der Bevölkerung“.
Dagegen kritisierte Hans-Christian Ströbele (Bündnis 90/Die Grünen), statt der ursprünglich von Bundesjustizminister Heiko Maas ursprünglich angekündigten großen Strafprozessreform seien „nur ein paar kleine Mäuschen herausgekommen“.
Entschließungsantrag der Grünen abgelehnt
In der Schlussabstimmung votierten die Fraktionen CDU/CSU und SPD für den Gesetzentwurf in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung, Linke und Grüne sowie zwei SPD-Abgeordnete stimmten dagegen.
Nur die Zustimmung der Opposition fand ein Entschließungsantrag der Grünen (18/12834), in dem festgestellt wird, die Online-Durchsuchung, bei der Mikrofon- und Fotofunktionen aktiviert, die Tastaturbedienung mitgelesen und alle Datenspeicher von Rechnern und mobilelektronischen Geräten ausgelesen werden können, führe zu nahezu vollständigem Wissen über die Zielperson, gehe weit über die akustische Wohnraumüberwachung hinaus und bedeute eine völlig neue Tiefe des Grundrechtseingriffs. (pst/22.06.2017)