Überweisungen im vereinfachten Verfahren
Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 27. April 2017, eine Reihe von Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überweisen.
Grenzüberschreitende Luftverunreinigung I: Im Umweltausschuss soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) beraten werden (18/11843). Ziel des Protokolls ist es nach Regierungsangaben, die Ableitung, Emission und unbeabsichtigte Freisetzung zu begrenzen, zu verringern oder zu verhindern. Die Änderungen des POP-Protokolls sollen dazu dienen, die Liste der unter das Protokoll fallenden POP zu aktualisieren, das Protokoll an künftige Entwicklungen bei der besten verfügbaren Technik leichter anzupassen und den Beitritt zum Protokoll von Vertragsparteien im Übergang zur Marktwirtschaft in Südost- und Osteuropa, Kaukasien und Zentralasien zu vereinfachen. Mit dem Gesetzentwurf sollen die Änderungen in deutsches Recht umgesetzt werden.
Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Emissionshandel: Im Umweltausschuss federführend beraten werden soll auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einbeziehung von Polymerisationsanlagen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels (18/11844). Weil Deutschland Polymere nicht in die Stoffliste der organischen Grundchemikalien mit aufgenommen hatte, hat es nach Auffassung der EU-Kommission die EU-Richtlinie zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nicht vollständig umgesetzt, was 2014 zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland führte. Das Verfahren soll entbehrlich werden, so die Regierung, wenn Deutschland die Polymerisationsanlagen zur Herstellung von Kunststoffen ab 2018 in den Emissionshandel in der EU einbezieht. Das soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf geschehen.
Grenzüberschreitende Luftverunreinigung II: Im federführenden Umweltausschuss soll auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Protokolls vom 30. November 1999 (Multikomponenten-Protokoll) zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon beraten werden (18/11845). Eine deutliche Reduzierung der Luftverunreinigung in Deutschland erfordert nach Regierungsangaben nationale wie internationale Anstrengungen. Ziel der auf der 30. Tagung des Exekutivorgans des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung von 1979 vom 30. April bis 4. Mai 2012 durch Beschluss 2012/2 angenommenen Änderungen des Multikomponenten-Protokolls sei es, die Luftbelastung weiter zu senken, um die Auswirkungen von Versauerung, Eutrophierung (Überdüngung), bodennahem Ozon und Feinstaubbelastung in ganz Europa zu begrenzen. Das geänderte Protokoll legt Emissionsgrenzwerte für Kraftfahrzeuge, mobile Maschinen und Geräte und Anlagen fest und enthält nationale Emissionsminderungsverpflichtungen für die Schadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), Ammoniak (NH3), flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC) und Feinstaub (PM2,5), die bis zum Jahre 2020 erreicht werden müssen. Die Emissionsgrenzwerte der technischen Anhänge des Protokolls sind laut Regierung nicht anspruchsvoller als die national oder europarechtlich verbindlichen Standards.
Grenzüberschreitende Luftverunreinigung III: Im Umweltausschuss soll darüber hinaus der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Protokolls vom 24. Juni 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend Schwermetalle beraten werden (18/11846). Ziel der Änderungen des Schwermetall-Protokolls sei die weitere Verringerung und Überwachung der vom Menschen verursachten Emissionen von Blei, Kadmium und Quecksilber in die Luft, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen, heißt es in dem Gesetzentwurf. Dazu seien vor allem Regelungen zu Definitionen und Überwachungs- und Berichterstattungspflichten aktualisiert und ein schnelles Änderungsverfahren technischer Anhänge ohne Ratifikationsbedarf eingeführt worden. Darüber hinaus seien aktualisierte Emissionsgrenzwerte für Staub als Träger von Schwermetallemissionen in das geänderten Schwermetall-Protokoll übernommen worden. Die Änderungen sollen mit dem Gesetzentwurf in deutsches Recht umgesetzt werden.
Minamata-Übereinkommen über Quecksilber: Ferner wird sich der Umweltausschuss federführend auch mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (Minamata-Übereinkommen) beschäftigen (18/11847). Das am 19. Januar 2013 in Genf ausgehandelte Übereinkommen enthält völkerrechtliche Regelungen für die weltweite Reduzierung der Verwendung von anthropogen eingeführtem Quecksilber sowie die Minderung der hochgiftigen Quecksilberemissionen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit. Das Übereinkommen wurde am 10. Oktober 2013 von Deutschland in Kumamoto (Japan) unterzeichnet und soll durch den Gesetzentwurf in deutsches Recht umgesetzt werden. Der Name der japanischen Stadt Minamata wurde zum Begriff für Umweltschäden durch unkontrollierte Verklappung von Abfällen, die in den 1950er-Jahren zu Schädigungen am zentralen Nervensystem von Menschen und Tieren führte (Quecksilbervergiftung, Minamata-Krankheit).
Doppelbesteuerungsabkommen mit Armenien: Der Finanzausschuss soll federführend auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Abkommen vom 29. Juni 2016 mit Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/11867) beraten. Durch das Abkommen sollen steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern besser abgebaut werden, als es nach dem im Verhältnis zu Armenien derzeit anzuwendenden deutschen Doppelbesteuerungsabkommen vom 24. November 1981 mit der Sowjetunion möglich ist.
Unerlaubter Handel mit Tabakerzeugnissen: Zur federführenden Beratung an den Gesundheitsausschuss überwiesen werden soll ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Protokoll vom 12. November 2012 zur Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen (18/11868). Ziel des Protokolls ist es, weltweit den illegalen Handel von Tabakwaren einzudämmen. Es setzt verbindliche Standards für die Vertragsstaaten und bildet einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit. Das Protokoll zielt auf eine effiziente Überwachung der gesamten Lieferkette für Tabakerzeugnisse ab. Dabei geht es unter anderem um ein Lizenz- beziehungsweise Kontrollsystem sowie ein weltweites Verfolgungs- und Rückverfolgungssystem für Tabakprodukte. Weiterhin werden Buchführungspflichten und die Verfolgung von Verstößen gegen Protokollbestimmungen geregelt.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Mazedonien: Federführend im Finanzausschuss beraten werden soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Protokoll vom 14. November 2016 zur Änderung des Abkommens vom 13. Juli 2006 mit Mazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (18/11869). Zur Begründung heißt es, im Verhältnis zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sei der bisher vereinbarte Informationsaustausch veraltet, da das geltende Doppelbesteuerungsabkommen nur Regelungen entsprechend dem Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in der bei Abschluss der Verhandlungen geltenden Fassung (vor 2005) enthält. Im Rahmen des Programms zur Eindämmung des schädlichen Steuerwettbewerbs hatte die OECD 2005 neue Standards entwickelt, die dann in das OECD-Musterabkommen übernommen wurden. An diese Standards soll das geltende Doppelbesteuerungsabkommen mit Mazedonien angepasst werden.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Panama: Ebenfalls im Finanzausschuss soll ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten werden. Er bezieht sich auf das Abkommen vom 21. November 2015 mit Panama zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen betreffend den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (18/11878). Durch das Abkommen sollen steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen auf dem Gebiet der Luft- und Schifffahrt zwischen beiden Staaten abgebaut werden. Deutsches Hauptziel ist nach Darstellung der Regierung, dass im internationalen Verkehr tätige deutsche Schiff- und Luftfahrtunternehmen Einkünfte ausschließlich in Deutschland versteuern.
Abkommen mit Moldau über Soziale Sicherheit: Im Ausschuss für Arbeit und Soziales soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Abkommen vom 12. Januar 2017 mit Moldau über soziale Sicherheit (18/11879) weiterberaten werden. Mit dem Abkommen soll der soziale Schutz der beiderseitigen Staatsangehörigen im Bereich der jeweiligen Renten- und Unfallversicherungssysteme sichergestellt und koordiniert werden. Es bestimmt, dass für Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Staates gelten, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Um außerdem sicherzustellen, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer im sozialen Sicherungssystem ihres bisherigen Beschäftigungsstaats integriert bleiben können, enthält das Abkommen auf diesen Personenkreis zugeschnittene Lösungen. Diese Personen sollen künftig in dem ihnen vertrauten System bleiben können, um eine Doppelversicherung und damit eine doppelte Beitragsbelastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden. Der Entsendezeitraum soll bis zu zwei Jahre betragen können. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch können durch Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt werden (Erfüllung der Wartezeit). Soweit erforderlich, werden auf deutscher Seite auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder einem Drittstaat, mit dem beide Vertragsstaaten ein gleichartiges Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen haben, zurückgelegt wurden. Die Renten sollen in voller Höhe auch in den jeweils anderen Staat gezahlt, dabei aber nur aus den im jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten berechnet werden.
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes: Im Rechtsausschuss weiterberaten werden soll der Entwurf der Bundesregierung für ein siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (18/11933). In das Register, das beim Bundesamt für Justiz geführt wird, werden strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden außerdem ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche, in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Register eingetragen. Mit der Gesetzesänderung sollen der Schutz der Allgemeinheit und der Datenschutzstandard, dem das Bundeszentralregistergesetz verpflichtet ist, erhöht und ein EU-Rahmenbeschlusses von 2009 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Dem besseren Schutz der Allgemeinheit sollen vor allem die künftig verpflichtende statt der bislang wahlweise möglichem Ausstellung von Europäischen Führungszeugnissen für EU-Bürger sowie der Verzicht auf Berufszulassungen oder waffenrechtliche Erlaubnisse während eines Widerruf- oder Rücknahmeverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit dienen. Eingeführt werden soll ein Anspruch auf Selbstauskunft aus dem Bundeszentralregister.
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes: An den federführenden Umweltausschuss überwiesen werden soll ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (18/11939). Die Änderungen betreffen aktuelle Entwicklungen in der deutschen Naturschutzpolitik und im deutschen Naturschutzrecht, beispielsweise die Einrichtung des Biotopverbunds nach Paragraf 21 des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Bundesländer, eine Ergänzung der Zielbestimmung der Naturparke nach Paragraf 27, die Aufnahme von Höhlen und naturnahen Stollen in die Liste der geschützten Biotope nach Paragraf 30, den Schutz von Hecken nach Paragraf 39, eine Anpassung des Paragrafen 44 Absatz 5 an Anforderungen der Rechtsprechung, eine Klarstellung der Zuständigkeiten für artenschutzrechtliche Ausnahmen nach Paragraf 45 Absatz 7, die Einführung einer Vorschrift zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und im Bereich des Festlandsockels (Paragraf 56a neu) sowie eine erweiterte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Meeresgebieten in der AWZ in Paragraf 57.
Invasive gebietsfremde Arten: Ebenfalls im federführenden Umweltausschuss weiterberaten werden soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (18/11942). Die Verordnung ziele auf Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der vorsätzlichen wie der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der EU ab, schreibt die Regierung. Invasive gebietsfremde Arten seien global eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen. Die EU sei unter anderem als Vertragspartei des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verpflichtet, soweit möglich und angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Zur Durchführung der Verordnung müsse das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt werden. Deutschland müsse ein Genehmigungssystem für Forschung an und Ex-situ-Erhaltung von invasiven Arten einrichten. Auch müssten die Verfahren zur Erstellung der Aktionspläne und der Managementmaßnahmen festgelegt werden. Auch zu Einfuhrkontrollen, Eingriffsbefugnissen und Sanktionen sowie den zuständigen Behörden müssten Regelungen getroffen werden.
Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser: Im federführenden Umweltausschuss beraten werden soll auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (18/11946). Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) fehlten laut Bundesregierung bislang Regelungen zur Genehmigung von Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser. Diese und weitere Regelungslücken sollen durch Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) geschlossen werden.
Änderung des Chemikaliengesetzes: Der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Chemikaliengesetzes und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften (18/11949) soll ebenfalls federführend im Umweltausschuss beraten werden. Durch Ablauf der Übergangsvorschriften der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) müssen laut Regierung die nationalen Vorschriften vollständig auf das Begriffssystem der CLP-Verordnung umgestellt werden. Die Übergangsregelungen für Biozid-Produkte in der EU-Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (Biozid-Verordnung) seien teilweise geändert und ausgeweitet worden auf Produkte, die erstmals von EU-Regelungen erfasst sind. Mit dem Gesetzentwurf sollen die bisherigen Giftinformationsvorschriften auf das neue, EU-weit harmonisierte System umgestellt werden. Geregelt werden sollen auch Abgabevorschriften für Chemikalien im Versandweg. Kern des Gesetzes sind Änderungen des Chemikaliengesetzes, die zeitlich gestaffelt in Kraft treten sollen. Sofort in Kraft treten sollen die Anpassung des Gefährlichkeitsbegriffs nach dem Chemikaliengesetz an den Gefährlichkeitsbegriff der CLP-Verordnung, die Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften des Chemikaliengesetzes, die Änderung der Übergangsvorschriften des Chemikaliengesetzes zu Bioziden sowie Änderung der Abgabevorschriften. Die Giftinformationsvorschriften sollen zum 1. Januar 2020 wirksam werden. Die Änderungen weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften betreffen das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, die Giftinformationsverordnung und die Chemikalien-Verbotsverordnung.
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes: Die Bundesregierung will die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge anheben, nachdem auch in der Sozialhilfe die Vermögensschonbeträge erhöht wurden. Dies geht aus ihrem Entwurf zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften (18/12041) hervor, den der Bundestag zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überweisen will. Die Anhebung soll so bemessen werden, dass die Vermögensschonbeträge in der Kriegsopferfürsorge gegenüber den Schonbeträgen der Sozialhilfe weiterhin großzügiger ausgestaltet sind, um die besondere Lebenslage der Betroffenen zu berücksichtigen.
Abbau der Ozonschicht: Der Umweltausschuss soll sich federführend auch mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu der am 15. Oktober 2016 in Kigali (Ruanda) beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (18/12048), befassen.
Aufhebung der Gesetze über Bergmannsiedlungen: Federführend im Haushaltsausschuss beraten werden soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aufhebung der Gesetze über Bergmannsiedlungen (18/12049). Das Gesetz über Bergmannssiedlungen ist gesetzliche Grundlage des Bergmannssiedlungsvermögens, das nach dem Ersten Weltkrieg durch eine Kohleabgabe zur Errichtung von Bergarbeiterwohnungen entstanden ist. Wie die Regierung schreibt, war das Bergmannssiedlungsvermögen in verschiedenen Treuhandstellen gebunden, von denen als letzte die Wohnungsbaugesellschaft für das Rheinische Braunkohlenrevier GmbH in Köln (WBG) verblieben ist. Die rechtliche Einordnung sowie der Wert des Bergmannssiedlungsvermögens seien seit Längerem umstritten. Zugleich sei das wohnungspolitische Ziel der Förderung von Bergarbeiterwohnungen entfallen. Um das noch vorhandene Bergmannssiedlungsvermögen verwerten zu können, sei ein Vergleich mit der WBG und deren Gesellschaftern geschlossen worden. Dieser kann laut Regierung erst wirksam werden, wenn das nach dem Gesetz über Bergmannssiedlungen begründete Treuhandverhältnis zugunsten des Bundes aufgehoben ist. Da bei Wegfall der WBG als letzter Treuhandstelle der Regelungsbereich des Gesetzes entfalle, sollen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Gesetz über Bergmannssiedlungen und das damit in Zusammenhang stehende Zweite Gesetz über Bergmannssiedlungen aufgehoben werden.
Regelungen im Aufenthaltsrecht: Ein in die erste Beratung eingebrachter Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Aufenthaltsrecht (18/12050) soll zur federführenden Beratung an den Innenausschuss überwiesen werden. Um künftig die Gebühren im Ausländerrecht so festlegen zu können, dass sie einerseits die für die jeweiligen Leistungen anfallenden Kosten decken und andererseits die Gebührenschuldner nur im erforderlichen Ausmaß belasten, sollen die Paragrafen 69 und 70 des Aufenthaltsgesetzes geändert werden. Die Änderungen der Verordnungsermächtigung dienen dazu, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verordnungsgeber zu schaffen, um notwendige Anpassungen der im Ausländerrecht geltenden Gebühren in der Aufenthaltsverordnung vornehmen zu können. Dafür sollen die für den Verordnungsgeber geltenden Gebührenhöchstgrenzen punktuell angepasst werden.
Mindestpreis für Kohlendioxid: Der Umweltausschuss soll sich mit einem Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/11744) beschäftigen, der die Bundesregierung auffordert, eine Stellungnahme zum EU-Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in kohlendioxideffiziente Technologien abzugeben (Ratsdokument 11065/15). Nach dem Willen der Grünen soll sich die Regierung für die Einführung eines Mindestpreises für Kohlendioxid im europäischen Emissionshandel einsetzen. Bis dahin solle ein nationaler Mindestpreis vorgegeben werden, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Staaten.
Wild lebende Tierarten in Zirkussen: Zur federführenden Beratung an den Umweltausschuss gehen soll ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/12088), die Haltung wild lebender Tierarten in Zirkussen zu verbieten.
Neustart der Europäischen Union: Die Linke hat einen weiteren Antrag (18/12089) vorgelegt, der einen Neustart der Europäischen Union auf der Grundlage sozialer Menschenrechte zum Ziel hat. Der Antrag soll federführend im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union beraten werden.
Zuzahlung bei Arzneimitteln: Die Linke hat einen Antrag (18/12090) vorgelegt, der den Titel trägt „Patientinnen und Patienten entlasten – Zuzahlungen bei Arzneimitteln abschaffen“. Die Vorlage soll zur weiteren Beratung an den federführenden Gesundheitsausschuss überwiesen werden.
Futtermittel- und Tierschutzrecht: Im Landwirtschaftsausschuss weiterberaten werden soll ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften (18/12085). Geplant ist ein gesetzliches Pelztierhaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Anforderungen an die Haltung von Pelztieren werden als gesetzliche Mindestanforderungen formuliert, die eine zukünftige Pelztierhaltung aber nicht grundsätzlich ausschließen, heißt es in dem Entwurf. Die Fraktionen gehen davon aus, dass eine den „arteigenen Bedürfnissen“ der Pelztiere und zugleich wirtschaftlichen Notwendigkeiten entsprechende Pelztierhaltung in Deutschland nicht möglich sein wird. Für bestehende Nerzhaltungen soll die nach bisheriger Rechtslage erteilte Erlaubnis mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in eine vorläufige Erlaubnis umgewandelt. Die vorläufige Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes eine Erlaubnis beantragt wird. Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeitsphase sollen nicht mehr geschlachtet werden dürfen. Eine Abgabe zu anderen Zwecken als zur Schlachtung, zum Beispiel bei Besitzerwechsel, soll möglich bleiben, ebenso der Transport in andere Betriebe oder auf die Weide. Von der Regelung ausnehmen wollen die Fraktionen Tötungen die im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung. Nicht betroffen von der Regelung sollen auch Nottötungen oder Notschlachtungen auf dem Betrieb sein. Schließlich soll Paragraf 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgehoben werden. Er verbietet das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an wiederkäuende Nutztiere.
LGBTI in Tschetschenien: Die Linke hat einen Antrag (18/12091) eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, der Verfolgung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transpersonen und Intersexuellen (kurz: LGBTI) in Tschetschenien entgegenzutreten. Der Antrag soll im federführenden Menschenrechtsausschuss weiterberaten werden. Die Linke will, dass Menschen, die wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität in ihren Heimatländern verfolgt und in ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht werden, als international schutzbedürftige Flüchtlinge anerkannt werden und einen sicheren Schutzstatus erhalten; im Asylverfahren müsse deshalb von Beginn an auf die besondere Situation der Betroffenen Rücksicht genommen und sie effektiv vor weiterer Diskriminierung geschützt werden (etwa durch eine private Unterbringung).
Klimaschutz und Energiesparen: An den Wirtschaftsausschuss überwiesen werden soll ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen, den Klimaschutz zu stärken und das Energiesparen verbindlich zu machen (18/12095).
Kurswechsel in der Jemenpolitik: Für einen radikalen Kurswechsel in der Jemenpolitik setzen sich Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (18/12121) ein, der zur federführenden Beratung an den Auswärtigen Ausschuss überwiesen werden soll. Die Bundesregierung wird darin unter anderem aufgefordert, sich deutlich vom Vorgehen der saudi-arabisch geführten Militärkoalition zu distanzieren und jegliche Lieferungen von Rüstungsgütern an die ihr angehörenden Staaten vollständig einzustellen.
(vom/27.04.2017)