Aufgaben des Gremiums nach Artikel 13 Abs. 6 des Grundgesetzes
Das aus neun Mitgliedern bestehende Gremium wird in jeder Wahlperiode durch den Deutschen Bundestag eingesetzt, um die in Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes vorgeschriebene parlamentarische Kontrolle des Einsatzes technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung zu gewährleisten. Die technische Wohnraumüberwachung wurde vom Verfassungsgesetzgeber ermöglicht, um insbesondere die organisierte Kriminalität wirksam bekämpfen zu können. Die parlamentarische Kontrolle ist erforderlich, da das Abhören von Wohnräumen einen besonders schweren Grundrechtseingriff darstellt.
Art. 13 Abs. 3 des Grundgesetzes bildet die verfassungsrechtliche Grundlage, um in einfachen Gesetzen den Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen privater Gespräche in Wohnungen zu regeln. Der Gesetzgeber hat dementsprechend in den §§ 100c ff. der Strafprozessordnung Regelungen zu den Voraussetzungen einer Überwachung im Einzelfall sowie zur Berichtspflicht der Bundesregierung geschaffen. § 100e der Strafprozessordnung führt Inhalt und Umfang der Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag auf.
Das Gremium überprüft anhand des Berichts der Bundesregierung, ob der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung zur Aufklärung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr weiterhin wirksam ist. Ferner kontrolliert das Gremium, ob die Grundrechte der Betroffenen durch gesetzliche Maßnahmen ausreichend gesichert sind. Ob erfolgte Abhörmaßnahmen gegen Bürger im Einzelfall rechtmäßig waren, überprüft das Gremium nicht. Hierfür sind die Gerichte zuständig.