Internationales

Europa in den Ausschüssen

Eine Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union findet im Europasaal statt.

Eine Sitzung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union (© DBT/Marc-Steffen Unger)

Beratungen zu EU-Vorhaben in den Ausschüssen

Die Ausschüsse des Deutschen Bundestages stehen im Zentrum des
Gesetzgebungsverfahrens, so auch bei der Beteiligung des deutschen Parlaments an der Entstehung von europäischen Gesetzgebungsakten. Jedes dem Bundestag von der Bundesregierung zugeleitete EU-Vorhaben wird von dem jeweils thematisch zuständigen parlamentarischen Ausschuss federführend behandelt, weitere Ausschüsse können mitberatend tätig werden. Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union ist federführend zuständig für EU-Grundsatzfragen, ihre institutionelle und primärrechtliche Fortentwicklung, die Erweiterungspolitik und fachübergreifende EU-Vorhaben.

Da sich die Verhandlungsstände zwischen Rat und Europäischen Parlament im Rahmen ihrer Beratungen wie Richtlinien und Verordnungen vielfach ändern und der Gesetzgebungsprozess langwierig ist, muss sich der Bundestag bei seinen Beratungen diesen Abläufen anpassen, will er auf neue Entwicklungen Einfluss ausüben. Nicht selten beraten und kontrollieren Plenum und Ausschüsse deshalb die einzelnen Vorhaben mehrmals, beginnend von der ersten Zuleitung des Ausgangsdokuments bis hin zur Verabschiedung des Rechtsakts in seiner endgültigen Form durch Rat und Europäisches Parlament.

Kenntnisnahme oder Beschlussempfehlung

Die Intensität der Beratung von EU-Vorhaben ist unterschiedlich. Wichtige Vorhaben diskutieren die Abgeordneten in den Ausschüssen ausführlich, teilweise mit Beteiligung der zuständigen Regierungsvertreterinnen und -vertreter, gelegentlich auch mit Vertretern der EU-Kommission oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments. In der Mehrzahl der Fälle endet das Beratungsverfahren mit einer bloßen Kenntnisnahme, seltener mit einer inhaltlichen Beschlussempfehlung an das Plenum. Das Plenum des Deutschen Bundestages fasst dann – mit oder ohne Debatte – auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses einen Beschluss, die sogenannte Stellungnahme, den die Bundesregierung bei den Verhandlungen im Rat berücksichtigen muss.

Anstelle des Plenums hat der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union außerdem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Stellungnahme abzugeben, die unmittelbar der Regierung zur Berücksichtigung zugeleitet wird, wenn er dazu vom Plenum ermächtigt oder beauftragt wird. Die Beschlussempfehlungen werden zusammen mit den schriftlichen Berichten als Bundestagsdrucksachen veröffentlicht. Über die bloße Kenntnisnahme von EU-Vorhaben informiert ein Vermerk im Anhang des Plenarprotokolls (Stenografischer Bericht), der sich auf die Angabe des Ausschusses und der Nummer des EU-Vorhabens, welches zur Kenntnis genommen wurde, beschränkt. 

Die Ausschüsse verzichten zuweilen auf die Abgabe einer förmlichen Stellungnahme nach Artikel 23 Absatz 2 des Grundgesetzes und teilen dem zuständigen Bundesminister stattdessen bloße „Meinungsbilder“ mit. Diese fassen den Diskussionsverlauf im Ausschuss zusammen, ohne dass eine förmliche Abstimmung über die Vorlage stattgefunden hätte. Sie besitzen nicht die politische Geltungskraft wie förmliche Stellungnahmen, dienen jedoch der Bundesregierung als Orientierung für ihre Beratungen mit den europäischen Verhandlungspartnern.