Neuregelung beim Fracking-Einsatz
Berlin: (hib/SCR) Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit haben in ihrer Sitzung am Mittwochmittag den Weg für eine Fracking-Neuregelung bereitet. Mit Stimmen der Fraktionen CDU/CSU und SPD stimmte der Ausschuss für einen Gesetzentwurf zur Änderung auf Fracking bezogener wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften (18/4713, 18/4949) in geänderter Fassung. Die Opposition stimmte gegen die Vorlage. In gleicher Konstellation beschied der Ausschuss mitberatend bergbauliche Neuregelungen (18/4714, 18/4952), die ebenfalls zum Fracking-Gesetzespaket gehören.
CDU/CSU und SPD hatten am Dienstag eine Einigung zu dem auch in der Koalition umstrittenen Thema verkündet. Die Gesetzentwürfe waren bereits Anfang Mai 2015 in erster Lesung im Bundestag beraten worden. Vertreter der Koalitionsfraktionen hoben im Ausschuss vor allem hervor, dass mit den nun geänderten Gesetzentwürfen sogenanntes unkonventionelles Fracking unbefristet verboten und konventionelles Fracking stärker eingeschränkt werde. Vertreter der Oppositionsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke kritisierten das „Hau-Ruck-Verfahren“, das wenig Zeit zum Prüfen der von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Änderungen erlaube. Zudem forderten beide Fraktionen ein generelles Verbot der Fracking-Technologie in Deutschland.
Zu den wesentlichen Änderungen der Koalitionsfraktionen im Vergleich zum Regierungsentwurf gehört ein im Wasserhaushaltsgesetz verankertes generelles Verbot des unkonventionellen Frackings, also der Förderung von Erdgas und Erdöl in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein. Im Regierungsentwurf war dieses nur für oberhalb von 3.000 Meter Tiefe unter Normalnull vorgesehen. Ausnahmen sind in dem geänderten Gesetzentwurf nur für insgesamt vier „Erprobungsmaßnahmen“ zur wissenschaftlichen Untersuchung der Frage, wie sich der Technologieeinsatz auf die Umwelt, „insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt“, auswirkt. Im Regierungsentwurf war die Zahl nicht begrenzt. Zudem muss nach der geänderten Fassung nun auch die betroffene Landesregierung der „Erprobungsmaßnahme“ zustimmen.
Auch die Rolle der schon im Regierungsentwurf vorgesehenen Expertenkommission ist durch den Änderungsantrag der Koalition neu justiert worden. Sie hat nun nicht mehr die Möglichkeit, den gegebenenfalls beantragten Einsatz unkonventionellen Frackings für unbedenklich zu erklären, was wiederum eine der Grundlagen für eine Ausnahmegenehmigung seitens der zuständigen Behörden gewesen wäre. Die Kommission soll vielmehr nur noch an Öffentlichkeit und Bundestag berichten. Der Bundestag ist nach dem geänderten Gesetzentwurf im Jahr 2021 dazu aufgerufen, die Angemessenheit des generellen Verbotes „auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik“ zu überprüfen.
In Hinblick auf erlaubnisfähiges Fracking schränkt die veränderte Fassung dessen Nutzung auch für Einzugsgebiete eines Mineralwasservorkommens, einer Heilquelle sowie einer „Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln“ ein. Weitere Änderungen sind unter anderem im Hinblick auf die Ablagerung von Lagerstättenwasser vorgesehen.
Abgelehnt wurden im Ausschuss sowohl ein Änderungs- als auch ein Entschließungsantrag der Grünen. Die Gesetzentwürfe sollen am Freitag im Plenum abschließend beraten werden.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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