Übermittlung von Patientendaten
Berlin: (hib/STO) Die Übermittlung der vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) für die Einzelfallbegutachtung benötigten personenbezogenen Daten durch die Leistungserbringer wie etwa die Vertragsärzte erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/6413) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6216). Wie die Regierung darin ausführt, haben die Leistungserbringer bisher die Unterlagen entweder direkt dem MDK übersandt oder auf entsprechende Anforderung der Krankenkassen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung über die Krankenkasse an den MDK übermittelt. Hierfür sei das sogenannte Umschlagverfahren genutzt worden. Dabei würden die angeforderten Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag mit dem Hinweis, dass die Unterlagen nur für den MDK bestimmt sind, an die Krankenkasse gesandt, die die Unterlagen ungeöffnet an den MDK weiterleite. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) habe indes wiederholt beanstandet, dass das beschriebene Umschlagverfahren nicht eingehalten wird und Krankenkassen Kenntnis von Unterlagen erhalten, die nur für den MDK bestimmt sind.
Dies hat die Bundesregierung den Angaben zufolge aufgegriffen und in dem Gesetzentwurf zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vorgesehen, dass neben dem MDK weiterhin auch die Krankenkasse für den MDK personenbezogene Daten beim Leistungserbringer anfordern kann, der Rücklauf mit diesen Daten künftig jedoch nur noch direkt an den MDK zu erfolgen hat. Damit werde das Umschlagverfahren beendet und sichergestellt, „dass die Krankenkasse keine Kenntnis von den für die Begutachtung durch den MDK erforderlichen und nur für diesen bestimmten Daten erhält“.
Derzeit werde zwischen dem GKV-Spitzenverband und dessen Medizinischen Dienst (MDS) sowie der BfDI unter Beteiligung des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit (BMG) ein Verfahren zur Umsetzung der Neuregelung abgestimmt, heißt es in Antwort weiter. Da diese Umsetzung eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen werde und ohne eine zeitlich begrenzte Fortführung des Umschlagverfahrens Behinderungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Leistungsanträgen von Versicherten zu erwarten seien, habe die BfDI für eine Übergangsphase zugestanden, bei einer datenschutzkonformen Durchführung des Umschlagverfahrens von Beanstandungen abzusehen. Verstöße gegen eine datenschutzkonforme Durchführung des Umschlagverfahrens, beispielsweise wenn im Rahmen von Kontrollen der BfDI in den Geschäftsstellen der Krankenkassen geöffnete, an den MDK gerichtete Umschläge und Unterlagen vorgefunden werden, würden von ihr „konsequent beanstandet“.
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