Wahlrecht für Behinderte
Berlin: (hib/STO) Um das Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen geht es in der Antwort der Bundesregierung (18/5933) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/5833). Wie die Bundesregierung darin ausführt, haben Behinderte in Deutschland „selbstverständlich das aktive und passive Wahlrecht, also das Recht zu wählen und bei Wahlen zu kandidieren“. Nach Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention garantierten die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen.
Weiter schreibt die Bundesregierung, dass nach ihrer langjährigen Auffassung die gesetzlich festgeschriebenen Ausnahmen vom Wahlrecht im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention stünden. Wahlrechtsausschlüsse von Behinderten kenne das deutsche Recht nicht. Die Wahlrechtsausschlüsse nach Paragraf 13 des Bundeswahlgesetzes knüpften nicht an das Vorliegen einer Behinderung an. Vom Wahlrecht ausgeschlossen seien danach Personen, für die vom Betreuungsgericht dauerhaft für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt werden musste, weil sie keine ihrer Angelegenheiten selbst besorgen können. Zudem seien vom Wahlrecht diejenigen Personen ausgeschlossen, die sich „ in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, weil sie in einem Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen haben und das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, weil von ihnen infolge ihres Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind“.
Wie aus der Antwort ferner hervorgeht, halten die Verbände behinderter Menschen und auch das Deutsche Institut für Menschenrechte diese Wahlrechtsausschlüsse für nicht vereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention und forderten bereits in der vergangenen Legislaturperiode ihre Streichung. Die Diskussion habe allerdings gezeigt, dass es über den genannten Personenkreis wenige belastbare Fakten gibt. Die Bundesregierung habe daher beschlossen, eine Studie in Auftrag zu geben, in der die tatsächliche Situation behinderter Menschen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts untersucht und Handlungsempfehlungen für eine verbesserte Partizipation von Behinderten entwickelt werden.
Im Dezember 2013 wurde den Angaben zufolge eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer Wissenschaftler mit der Durchführung der Studie beauftragt. Ziel der Studie sei es zu erfahren, welche Personenkreise von den Wahlrechtsausschlüssen in welchem Ausmaß betroffen sind. Des Weiteren solle die Studie unter anderem klären, ob die Anknüpfung von Wahlrechtsausschlüssen an die dauerhafte richterliche Anordnung der Betreuung in allen Angelegenheiten beziehungsweise an die „richterliche Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Tat und vom Täter aufgrund seines Zustandes ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit“ in praktischer und rechtlicher Hinsicht erforderlich und gerechtfertigt ist. Die Ergebnisse der Studie sollten in einen internationalen Vergleich gesetzt werden und dem Bundestag und der Bundesregierung als wissenschaftliche Grundlage für die Beantwortung der Frage dienen, „ob insbesondere vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention mit Blick auf die Ausübung des Wahlrechts (gesetzlicher) Handlungsbedarf besteht“. Die Ergebnisse der Studie werden laut Vorlage Anfang 2016 erwartet.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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