Strafbarkeit des Menschenhandels
Berlin: (hib/SCR) Die Strafbarkeit des Menschenhandels soll erweitert werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/4613) vor. Mit dem Vorhaben soll die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 umgesetzt werden.
Demnach soll künftig der Tatbestand des Menschenhandels auch erfüllt sein, wenn die Opfer ins Land gebracht werden, um strafbare Handlungen zu begehen oder zu betteln. Auch wer Menschen ins Land bringt, um ihnen Organe zu entnehmen, soll künftig nach dem Paragraphen im Strafgesetzbuch (StGB) bestrafen werden können. Laut Begründung der Bundesregierung greift in diesen Fällen bisher nur das Transplantationsgesetz. Bisher war Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft beziehungswiese zur sexuellen Ausbeutung strafbar.
Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Erweiterung des Qualifikationstatbestandes in Fällen der Förderung des Menschenhandels (§233a StGB) vor. Demnach sollen Täter härter bestraft werden, wenn das Opfer unter 18 Jahren alt ist, oder die grob fahrlässige Gefährdung des Lebens des Opfers in Kauf genommen wird. Die Änderung soll auch auf die übrigen Menschenhandelsparagraphen (§§232, 233 StGB) angewandt werden.
Deutscher Bundestag, Parlamentsnachrichten
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