Änderungen bei der Beamtenversorgung stoßen auf Zustimmung
Um die Altersversorgung von Bundesbeamten, Berufssoldaten und Richtern ist es am Montag, 17. Oktober 2016, in einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses unter Leitung von Ansgar Heveling (CDU/CSU) zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften“ (18/9532) gegangen. Danach soll die 1999 errichtete Versorgungsrücklage länger erhalten werden, indem der Beginn der Mittelentnahme auf das Jahr 2032 verschoben wird. So werde die Aufzehrung des Vermögens verhindert, bevor das mit dem Gesetz bezweckte Ziel erreicht wird, die Höchstlast bei den Versorgungsausgaben zu dämpfen, heißt es in der Vorlage.
„Verminderung von Bezügeerhöhungen“
Wie daraus ferner hervorgeht, soll die Versorgungsrücklage gestärkt werden, indem ihr „bis 2031 weiter die Einsparungen aus der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes zugeführt werden“. In diesem Zusammenhang erfolge eine weitere Stärkung aus der Fortsetzung der Verminderung von Bezügeerhöhungen. Dies soll „letztmalig und befristet bis 2024“ erfolgen.
Die Rücklage dient den Angaben zufolge der Begrenzung der Versorgungsaufwendungen des Bundes auch in Bezug auf die ehemals staatlichen Bundesunternehmen von Bahn und Post. Zu diesem Zweck seien der Versorgungsrücklage seit 1999 die sogenannten Unterschiedsbeträge zugeführt worden, „die sich aus den bislang neunmaligen 0,2-Prozentpunkteabzügen von den Erhöhungen der Besoldungs- und Versorgungsbezüge ergaben“.
„Optimierung der Anlagestrategie“
Nach der aktuellen Fassung des Versorgungsrücklagegesetzes wären die Mittel der Rücklage laut Regierung ratenweise bereits ab 2018 zur Entlastung des Haushalts von Versorgungsausgaben einzusetzen „mit der Folge, dass das Sondervermögen innerhalb von 15 Jahren aufgezehrt werden würde“. Für die unmittelbare Bundesverwaltung zeichne sich jedoch ab, dass die Versorgungsempfängerzahl noch längere Zeit auf hohem Niveau bleiben und der Höchststand erst gegen 2035 eintreten wird.
Der weiteren Stärkung des Kapitalisierungsgrades der Versorgungsrücklage dient laut Regierung auch die „Optimierung der Anlagestrategie“ bei der Rücklage und dem 2007 geschaffenen Versorgungsfonds. Danach können künftig – neben der bislang allein möglichen Anlage in Anleihen – bis zu 20 Prozent der Mittel der Rücklage in Aktien investiert werden.
„Kein Anlass für Versorgungs- und Besoldungskürzungen“
Karsten Schneider vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) sagte in der Anhörung, vieles am Gesetzentwurf sei „gut und richtig“. So sei die Verschiebung der Entnahme aus der Rücklage positiv zu bewerten. Positiv sei auch, dass Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltsfähig bewertet werden sollen. Schneider konstatierte zugleich, dass für die Verlängerung der Besoldungs- und Versorgungskürzung keine stichhaltige Begründung genannt werde. Für Versorgungs- oder Besoldungskürzungen bestehe kein Anlass.
Der Bundesvorsitzende des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Dieter Dewes, verwies darauf, dass die ursprünglich vorgesehene Verlängerung der Minderungen der Versorgungsanpassungen von 2017 auf 2031 nun bis zum Jahr 2024 verkürzt werden solle. Diesen Kompromiss sehe seine Organisation als erfreulich an und finde ihn gut.
„Keine Verletzung des Alimentationsprinzips“
Der stellvertretende Vorsitzende des dbb Beamtenbund und Tarifunion, Hans-Ulrich Benra, nannte Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds „ein zielführendes Instrument für eine generationengerechte Abdeckung und flankierende Sicherung der zukünftigen Versorgungsausgaben“. Vor diesem Hintergrund begrüße man den Gesetzentwurf und insbesondere den Umstand, dass die Rücklage erhalten und gestärkt werden solle.
Prof. Dr. Matthias Pechstein von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) betonte, das Bundesverfassungsgericht habe in einer Entscheidung zur Versorgungsrücklage in ihrer ursprünglichen Form ausgeführt, „dass durch diese Regelung den Beamten kein eigener Beitrag zur Finanzierung ihrer Versorgung abgefordert wurde“. Das gelte strukturell auch für die Fortführung der Versorgungsrücklage. Von einer Verletzung des Alimentationsprinzips durch die Fortsetzung der Versorgungsrücklage könne keine Rede sein.
„Finanzierung nach Kassenlage“
Prof. Dr. Eckart Bomsdorf von der Universität Köln sagte, mit der Vorlage verabschiede sich „der Gesetzgeber nahezu klammheimlich von dem Versprechen einer vollständigen Finanzierung der Versorgungsausgaben der ab 2007 beim Bund eingestellten Beamten mit Hilfe dieses Vorsorgefonds“. In welcher Höhe später die Pensionen aus diesem Fonds finanziert werden, solle in einer Verordnung geregelt werden. „Das riecht für mich nach einer Finanzierung aus dem Versorgungsfonds nach Kassenlage“, fügte Bomsdorf hinzu.
Michael Dittrich von der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) warb dafür, in den Gesetzentwurf ethisch, ökologisch und sozial verantwortbare Kapitalanlagen „mit als Hinweis“ in die Anlagerichtlinien aufzunehmen. Nach den Erfahrungen seiner Organisation wäre dies „eine gute Sache“. (sto/17.10.2016)
Liste der geladenen Sachverständigen
- Hans-Ulrich Benra, stellvertretender Bundesvorsitzender des dbb beamtenbund und tarifunion und Fachvorstand Beamtenpolitik, Berlin
- Prof. Dr. Eckart Bomsdorf, Universität zu Köln, Institut für Ökonometrie und Statistik
- Dieter Dewes, Bundesvorsitzender des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, Berlin
- Michael Dittrich, Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Osnabrück
- Prof. Dr. Matthias Pechstein, Europa-Universität Viadrina, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Frankfurt (Oder)
- Dr. Karsten Schneider, Leiter der Abteilung Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Berlin