Kritik an Statusänderung der Voßhoff-Behörde
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Stärkung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund durch Errichtung einer obersten Bundesbehörde“ (18/2848) stößt bei einer Reihe von Experten auf Kritik in einzelnen Punkten. Dies wurde am Montag, 1. Dezember 2014, bei einer Anhörung des Innenausschusses unter Vorsitz von Wolfgang Bosbach (CDU/CSU) deutlich. Der Vorlage zufolge soll das Amt des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Status einer obersten Bundesbehörde erhalten, die eigenständig und unabhängig ausgestaltet ist.
„Unabhängigkeit des Amtes wird nicht eingeschränkt“
Derzeit untersteht die Datenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff der Dienstaufsicht des Bundesinnenministeriums, während die Rechtsaufsicht durch die Bundesregierung ausgeübt wird. In der Praxis finde aber keine Dienst- oder Rechtsaufsicht statt, die Unabhängigkeit des Amtes werde nicht eingeschränkt, schreibt die Regierung.
Der Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht nach Regierungsangaben im Wesentlichen den bisherigen Vorschriften für die Kontrollstellen der Länder, die nach Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs mit europarechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sind.
Urteile des Europäischen Gerichtshofs
In Urteilen vom 9. März 2010 und 16. Oktober 2012 habe der Gerichtshof die Anforderungen an die Unabhängigkeit der datenschutzrechtlichen Kontrollstellen präzisiert. Daher will die Regierung diesen Anforderungen nachkommen und die Datenschutzaufsicht auf Bundesebene insgesamt stärken. Die Bundesbeauftragte mit Dienstsitz in Bonn soll künftig ausschließlich parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle unterstehen.
Auf eine Rechtsaufsicht der Bundesregierung und Dienstaufsicht des Innenministeriums soll verzichtet werden, das Amt soll auch nicht mehr organisatorisch an das Ministerium angebunden sein. Gewählt werden soll die Bundesbeauftragte vom Bundestag. Ihren Amtseid soll sie vor dem Bundespräsidenten leisten.
Zeugenaussagen der Beauftragten
Als Zeugin soll die Beauftragte aussagen dürfen, sofern die Aussage nicht Grundrechtsverletzungen zur Folge haben könnte oder „dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten“ würde, insbesondere „wenn Nachteile für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihre Beziehungen zu anderen Staaten“ zu befürchten seien.
Auch soll sie nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung aussagen dürfen, wenn die Aussage „laufende oder abgeschlossene Vorgänge“ betrifft, „die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen sind oder sein könnten“.
„Regelungen zur Aussagebefugnis äußerst problematisch“
Prof. Dr. Hartmut Aden von der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht sagte, der Entwurf sei in seinem Kernanliegen, die Unabhängigkeit der Beauftragten herzustellen, „voll und ganz zu begrüßen“, doch in einer Reihe von Punkten verbesserungswürdig. Aden nannte die Regelungen zur Aussagebefugnis „äußerst problematisch“.
Die hier formulierten Kriterien ließen die Vermutung nahe liegen, dass es darum gehe, „Aussagen gegenüber Gerichten und Untersuchungsausschüssen vollständig oder doch weitgehend zu verhindern“.
„Exekutive sucht sich ihren Kontrolleur selbst aus“
Der frühere Berliner Datenschutzbeauftrage, Prof. Dr. Hansjürgen Garstka, wertete die vorgesehenen Regelungen zu Zeugenaussagen der Beauftragten als wesentliche Einschränkung von deren Unabhängigkeit. Garstka bemängelte zugleich, dass die Beauftragte auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt werden soll.
Damit bleibe es dabei, „dass die zu kontrollierende Institution – die Bundesexekutive – sich ihren Kontrolleur selbst aussucht“. Angemessener wäre es, wenn „die Kandidatin aus der Mitte des Bundestages benannt würde“.
„Vetorecht des potenziell Kontrollierten“
Prof. Dr. Dirk Heckmann von der Universität Passau sagte, die Beschränkung der Aussagefreiheit der Beauftragten sei „problematisch“. Wenn bestimmte Aussagen nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung erfolgten dürften, bekomme „der potenziell Kontrollierte gleichsam ein Vetorecht“. Prof. Dr. Alexander Roßnagel von der Universität Kassel bezeichnete eine gesetzliche Regelung zu Zeugenaussagen der Beauftragten als „überflüssig“.
Prof. Dr. Klaus Gärditz von der Universität Bonn argumentierte, die Frage, ob man für eine Zeugenaussage eine Genehmigung brauche oder nicht, habe mit der Unabhängigkeit der Beauftragten nichts zu tun. Die Verpflichtung, vor Zeugenaussagen wie bisher vorher beim Bundesinnenminister eine Genehmigung einzuholen, schränke die Unabhängigkeit in keiner Weise ein. Es gehe vielmehr eher um Begrenzung der Kompetenzen der Bundesbeauftragten. Seines Erachtens sollte an der generellen Genehmigungspflicht festgehalten werden.
„An eine Personalaufstockung denken“
Hans-Hermann Schild, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden, mahnte eine ausreichende Personalausstattung der Bundesbeauftragten an. Wer unabhängig und sachgemäß Aufgaben wahrnehmen wolle, brauche auch „die entsprechende Women- oder Menpower“. Damit werde es notwendig, auch an eine Personalaufstockung zu denken.
Die amtierende Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, sagte, zur Unabhängigkeit ihres Amtes gehöre auch dessen Funktionsfähigkeit. Diese sei nur gegeben, wenn die notwendige Sach- und Personalausstattung zur Verfügung gestellt wird. „Das ist mit diesem Gesetzentwurf ganz eindeutig nicht gegeben“, fügte Voßhoff hinzu. (sto/01.12.2014)
Liste der geladenen Sachverständigen
- Prof. Dr. Hartmut Aden, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin/Berlin School of Economics and Law
- Prof. Dr. Klaus Gärditz, Universität Bonn, Lehrstuhl für Öffentliches Recht
- Prof. Dr. Dr. Hansjürgen Garstka, Universität zu Berlin, Juristische Fakultät
- Prof. Dr. Dirk Heckmann, Universität Passau, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht
- Prof. Dr. Alexander Roßnagel, Universität Kassel, Institut für Wirtschaftsrecht
- Hans-Hermann Schild, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden
- Andrea Voßhoff, Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit