Bundestag beschließt Senkung der Volljährigkeit
Mit 18 volljährig – ohne Zustimmung der Eltern Verträge schließen, Arbeitsplatz oder Wohnort wählen – das ist heute eine Selbstverständlichkeit. Bis zum 31. Dezember 1974 ging das in der Bundesrepublik Deutschland erst mit dem 21. Geburtstag. In der DDR galt bereits ab 1950 die Volljährigkeit mit 18 Jahren. Vor 40 Jahren, am 22. März 1974, beschloss der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit die Senkung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre.
Wandel in der Gesellschaft und Lebenswirklichkeit
Es gab kaum Gegenstimmen. Alle Abgeordneten der sozialliberalen Regierungskoalition und fast alle Abgeordneten der Opposition sprachen sich für die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre aus. Sprecher aller Parteien begründeten dies vor allem mit dem Wandel in der Gesellschaft und der bestehenden Lebenswirklichkeit.
„Die 18- bis 21-Jährigen nehmen in unserer Lebens- und Rechtsordnung bereits heute umfangreiche Pflichten und Verantwortlichkeiten wahr. So unterliegen die 18-Jährigen der Wehrpflicht. Sie haben das Recht, bei allgemeinen Wahlen und den Betriebsratswahlen zu wählen, 18-Jährige haften für unerlaubte Handlungen; strafrechtlich können sie im Einzelfall wie Erwachsene zur Verantwortung gezogen werden“, erklärte dazu der Berichterstatter der Unionsfraktion, Dr. Anton Starkaus dem württembergischen Notzingen.
Die 18- bis 21-Jährigen würden heute bereits in weiten Lebensbereichen eigenverantwortlich und selbständig handeln, so zum Beispiel bei der Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes. 70 bis 80 Prozent der 18- bis 21-jährigen jungen Mitbürger hätten heute schon eigenes Erwerbseinkommen und bestimmten darüber auch weitgehend in eigener Verantwortung, sagte Stark.
Von vielen mit Ungeduld erwartet
Für die SPD-Fraktion betonte ihr stellvertretender Fraktionsvorsitzendr Günther Metzger: Die Neuregelung der Volljährigkeit sei eine konsequente Fortführung der politischen und gesellschaftlichen Entwicklung, die von vielen Bürgern – nicht nur von der jungen, auch von der älteren Generation – mit Ungeduld erwartet werde.
„Die Veränderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung hat in der Praxis … weitgehend zu einer Teilnahme der 18- bis 21-Jährigen am Rechtsverkehr geführt. Das gilt für die Wahl von Beruf und Arbeitsplatz, für die Bestimmung des persönlichen Umgangs der Jugendlichen, für die Verwendung des Arbeitseinkommens und zu einem großen Teil auch für die Geschäfte des täglichen Lebens“, betonte Metzger.
Gefährdung elterlicher Einflussmöglichkeiten
Gegner der Änderung wie der CSU-Abgeordnete Dr. Richard Jaeger gaben hingegen zu bedenken, dass die bisherige Regelung auch eine Schutzbestimmung für den jungen Menschen sei, dem es vor allem an Erfahrung fehle. „Nun überlegen Sie einmal: Wenn Sie die Volljährigkeit auf 18 herabsetzen, kann ein 18-Jähriger Immobilienverkäufe vornehmen und er kann eine Erbschaft ausschlagen, er kann den kompliziertesten Prozess führen, er kann Wechselgeschäfte vornehmen und sogar Bürgschaften eingehen.“
In Zeiten zunehmender Generationenkonflikte hielt er den weiteren Abbau elterlicher Einflussmöglichkeiten zudem für höchst gefährlich. Der FDP-Abgeordnete Detlef Kleinert hingegen war sich sicher, „daß mit der Herausforderung an die Verantwortung auch das Verantwortungsbewusstsein wächst“.
Strafrecht bildet eine Ausnahme
Am 1. Januar 1975 trat das Gesetz in Kraft. Über 2,5 Millionen Jugendliche erlangten die volle Geschäftsfähigkeit, konnten von nun an ohne Zustimmung der Eltern über Ausbildung, Arbeitsplatz, Wohnsitz oder Eheschließung verfügen, erhielten auch das passive Wahlrecht und konnten somit selbst zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages gewählt werden.
Eine Ausnahme bildete das Strafrecht. Die Strafmündigkeit wird weiterhin erst mit 21 Jahren erreicht. Künftig regelt das Jugendstrafrecht, dass Jugendliche zwischen 18 und 21 je nach Reife, entweder nach Erwachsenenstrafrecht oder nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können. (klz/18.03.2014)