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Haushalt

Arbeit und Aufgaben

Ein wichtiger Grundsatz für die Aufstellung und Verabschiedung des Bundeshaushalts ist die Öffentlichkeit. Eine Ausnahme hiervon stellt § 10a Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung dar. Danach kann der Deutsche Bundestag dem so genannten Vertrauensgremium die Bewilligung von Ausgaben übertragen, die der Geheimhaltung unterliegen. Dies betrifft die Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste des Bundes, die dem Vertrauensgremium zur Beratung und Beschlussfassung im Rahmen der Haushaltsberatungen vorzulegen sind. Im öffentlichen Haushaltsplan des Bundes sind bei den verantwortlichen Ressorts nur die Abschlussbeträge dieser Wirtschaftspläne aufgeführt. Diese werden dem Haushaltsausschuss im laufenden Haushaltsverfahren vom Vertrauensgremium mitgeteilt und ohne weitere Aufschlüsselung in den Haushaltsplan eingestellt.

Konkret bestehen die Aufgaben des Vertrauensgremiums somit im Wesentlichen darin, im Zuge des jährlichen Haushaltsverfahrens unter Wahrung der Geheimhaltung die Wirtschaftspläne für die drei Nachrichtendienste des Bundes – Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) – zu beschließen und während des laufenden Jahres zu kontrollieren, wie die Nachrichtendienste mit den ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln umgehen. Die Kontrolltätigkeit des Vertrauensgremiums steht eigenständig neben derjenigen des Parlamentarischen Kontrollgremiums, das die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes kontrolliert.

Damit aus der Aufgabenabgrenzung zwischen den beiden Gremien keine Kontrolllücke erwächst, bestehen wechselseitige Mitberatungs- und Teilnahmerechte. Gemeinsam ermöglichen beide Gremien somit eine parlamentarische Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes, die über das hinausgeht, was mit Hilfe der sonstigen Instrumente des Parlamentes – beispielsweise über Kleine Anfragen – gewährleistet werden kann.